Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und Ihrer Angaben wie folgt:
Um eine korrekte amtliche Geschwindigkeitsmessung zu erhalten, sind verschiedene Punkte einzuhalten, die ggf. auch in einem gerichtlichen Verfahren überprüft werden können.
Da es verschiedene Messverfahren und für die verschiedenen Messverfahren zugelassene Geräte gibt, variieren auch einzelne Punkte.
Der Messplatz ist nach der Bedienungsanleitung des jeweiligen Gerätes zu wählen. Das Gerät entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung aufzubauen und die vorgeschriebenen Tests durchzuführen. Dabei werden bei einigen Geräten am Beginn und am Ende einer Messung Testfotos gefertigt, damit festgestellt werden kann, ob das Gerät ordnungsgemäß funktioniert. Die messrelevanten Bereiche müssen dabei auf den Fotos abgebildet werden. Durch Vergleich der Anfangs- und Endfotos könnte dann überprüft werden, ob das Gerät während des Aufstellungszeitraums bewegt wurde(was sich auf die Korrektheit der Messung auswirkt).
Ein direkter Blickkontakt des überwachenden Beamten ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Der Beamte kann daher in einem solchen Fall auch unter einer Brücke parken und zwar die Geräte, nicht aber die Messstelle selbst beobachten. Werden technische Unregelmäßigkeiten festgestellt, ist die Messung abzubrechen (falls es das Gerät nicht selbst tut).
Bei Einzelmessungen ist allerdings eine durchgängige Beobachtung erforderlich. Hier sind normalerweise auch mindestens 2 Beamte beteiligt – einer, der beobachtet und berichtet und ein zweiter, der alles notiert.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten allgemeinen Überblick geben konnte und stehe Ihnen hier gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung. Für eine wirklich eindeutige Bewertung in Ihrem Fall wäre jedoch eine Einsicht in die Verfahrensakte erforderlich,
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Für weitergehenden Beratungsbedarf können Sie mich gerne unter meinen Kontaktdaten ansprechen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - auch per E-Mail - mit mir in Verbindung setzen. Die räumliche Entfernung stellt hier aufgrund der Möglichkeit zur Nutzung von E-Mail und Fax kein Problem dar. Im Falle einer Beauftragung wird Ihr hier gezahlter Einsatz auf die entstehenden Gebühren selbstverständlich angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Elke Zipperer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht
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