Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Normalerweise werden von der BG für die Zeit des Erholungsurlaubs der Pflegeperson die Kosten für die sogenannte Verhinderungspflege übernommen, wenn die Voraussetzungen für die Kostenübernahme vorliegen. Bei einer vorübergehenden Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung werden in der Regel diese Kosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, der u. a. von der Pflegestufe abhängt, übernommen.
Die Übernahme der Kosten für die Verhinderungspflege wird im allgemeinen bei jeden Antrag bzw. jedem Erholungsurteil erneut geprüft.
Grundsätzlich gilt aber auch, dass eine fehlerhafte Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen für die Zukunft geändert werden darf. Dabei können auch Leistungen, die irrtümlich gewährt wurden, für die Zukunft gestrichen werden.
Ob die früheren Bewilligungen der Leistungen fehlerhaft waren, lässt sich anhand Ihrer Angaben jedoch nicht prüfen. Dazu müssten zunächst die Akten eingesehen werden. Sollte die frühere Bewilligung tatsächlich falsch gewesen sein, kann die BG grundsätzlich die weitere Bewilligung der Leistung ablehnen. War die frühere Entscheidung nicht fehlerhaft, müsste die jetzige Ablehnung tiefergehend geprüft werden. Möglicherweise haben Sie dann doch einen Anspruch auf die Zahlung der 50,00 € pro Tag.
Darüber hinaus darf eine Leistung auch dann gestrichen werden, wenn Sie unter einem Widerrufsvorbehalt bewilligt wurde. Insofern wäre zu prüfen, ob es einen solchen Widerrufsvorbehalt in den früheren Bewilligungen gab.
Um die vorgenannten Prüfungen durchzuführen, müsste eine umfangreiche Einsicht in die Unterlagen (Bewilligung des Pflegegelds, Widerruf der Leistungen, Berichte des MdK etc.) genommen werden. Eine seriöse Bewertung, ob der Widerruf / das Streichen der Leistung in Ihrem Fall tatsächlich rechtmäßig war, ist ohne Kenntnis der Unterlagen und Details nicht möglich.
Darüber hinaus müsste geklärt werden, inwieweit die die Anerkennung des Arbeitsunfalls mit 40% berechtigt war und ob dies tatsächlich mit einer Demenz gleichzustellen ist. In diesem Zusammenhang wäre ggf. ebenfalls zu prüfen, ob es außer des Arbeitsunfalls auch noch andere Gründe für die Pflegebedürftigkeit gibt, die evtl. besonders zu berücksichtigen sind.
Die Anerkennung der Pflegestufe 3 spricht natürlich für eine sehr starke Beeinträchtigung Ihres Ehemanns. Inwieweit aber die Anerkennung von 40% als Arbeitsunfall zutreffend ist und ob dies mit einer Demenz gleichzustellen ist, kann im Rahmen dieser Online-Beratung aber nicht beurteilt werden.
Wenn Sie Ihren Mann als Pflegeperson pflegen, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Erholungsurlaub und Kostenübernahme einer Verhinderungspflege. Warum dies gestrichen wurde und ob dies rechtmäßig ist, lässt sich allein anhand Ihrer Angaben nicht beantworten. Hierzu müssten die Akten eingesehen und vor allem der Widerrufsbescheid oder Ablehnungsbescheid eingehend geprüft werden.
Zu prüfen wäre schließlich auch noch, ob die Entscheidung, die Leistung zu streichen, bereits bestandkräftig ist oder noch eine Möglichkeit besteht, dagegen vorzugehen. Dies hängt u. a. davon ab, ob ein Widerrufs- oder Ablehnungsbescheid ergangen ist und wann Ihnen dieser bekanntgegeben wurde
Vor dem Hintergrund, dass Ihre Frage abschließend nur bei Kenntnis der Akten beantwortet werden kann, rate ich Ihnen an, sich vor Ort tiefergehend anwaltlich beraten zu lassen. Sollte das Streichen der Leistung zu Unrecht erfolgt sein, kann Sie der Anwalt ggf. auch bei (Wieder-)Bewilligung der abgelehnten Leistung vertreten und unterstützen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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