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Blaue Karte mit unterschiedlichem Studienfach und Berufsfeld

8. Juni 2016 07:44 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ist es möglich eine Blaue Karte zu erhalten, wenn das Studienfach und das Berufsfeld nicht identisch sind, aber fast 20 Jahre Berufserfahrung bestehen?

Hier sind etwas genauere Informationen zu meinem Fall:
• Von Geburt bis zum 20. Lebensjahr ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland.
• Letzter Aufenthaltstitel: Aufenthaltsberechtigung.
• Schulabschluss: Abitur.
• Bachelor of Science in Biologie & Deutsch (USA)
• Master of Arts in Germanic Languages (USA)
• Staatsangehörigkeiten: Iran + USA
• In den letzten 19 Jahren als IT manager in USA tätig.
• Berufserfahrung in Biologie & auch als Deutschlehrer liegen sehr lange zurück.

Ich muss eventuell aus familiären Gründen (alternde und bald pflegebedürftige Mutter ist deutsche Staatsbürgerin) zurück nach Deutschland (Hessen) und würde gerne wissen, ob eine Blaue Karte für mich in Betracht käme. Realistische Chancen auf einen deutschen Arbeitsplatz bestehen im IT Gebiet aufgrund meiner langjährigen Erfahrung.

Ist ein Universitätsabschluss in Informatik oder IT dringend erforderlich oder gibt es auch Möglichkeiten für Quereinsteiger wie mich?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

8. Juni 2016 | 08:19

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

leider ist die Tatsache, dass Sie erfahren sind, nicht von Belang für die Erteilung. Eine durch mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation hätte ausreichen können, soweit dies durch eine Rechtsverordnung nach § 19a Abs. 2 AufenthG bestimmt worden wäre. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in § 19 a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ermächtigt, den Kreis der berücksichtigungsfähigen Ausländer für die Erteilung einer Blauen Karte EU entsprechend zu erweitern. Eine entsprechende Rechtsverordnung liegt derzeit nicht vor, sodass Abs. 1 Nr. 1b auf absehbare Zeit leider nicht zur Anwendung kommt.

Sie haben aber nach § 18 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 1 BeschV die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis als Arbeitnehmer zu erhalten, allerdings mit vorheriger Zustimmung der Arbeitsagentur für Arbeit.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

ANTWORT VON

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