Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Bitte um Prüfung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern sowie Erklärung der Inhalte

18. Juli 2023 16:11 |
Preis: 100,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


17:58

Ich möchte eine Wohnung mieten. Um den Mietvertrag zu bekommen, muss ich einen Bürgen haben (das wurde mir mündlich, ohne Zeugen, mitgeteilt). Im Mietvertrag selbst wird die Bürgschaft nicht erwähnt. Zusätzlich sind zwei Monatsmieten Kaution gefordert. Der Bürge wird die Unterschrift vor Ort bei Unterzeichnung des Mietvertrags abgeben. Das Bürgschaftsdokument lautet anonymisiert wie folgt:

"Selbstschuldnerische Mietbürgschaft
[Vermieter] hat mit dem Mietvertrag vom [Datum] an [Name des Mieters] die Mietwohnung [Anschrift des Mietobjekts] zur privaten Nutzung vermietet.
Für alle aus dem Mietvertrag resultierenden Verpflichtungen des Mieters zur Zahlung der Miete übernehme ich, Herr/Frau [Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bürgen] hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft. Ich verzichte auf das Recht zur Hinterlegung und verpflichte mich zur Zahlung des Bürgschaftsbetrages auf erstes Anfordern. Der Bürge wird erst nach erfolglosem Kontaktversuch zu [Name des Mieters] aktiv. "

Meine Fragen dazu:
1. Ist die Einrede auf Vorausklage hier ausgeschlossen oder muss das nochmal explizit drin stehen?

2. Haftet der Bürge unbegrenzt, da nicht erkennbar ist, ob die Bürgschaft freiwillig erfolgte bzw. es so wirkt, als wäre sie freiwillig/unaufgefordert?

3. Ist der letzte Satz wirksam oder widerspricht er dem Sinn der Bürgschaft auf erstes Anfordern? Oder liegt das Problem eher darin, dass "erfolgloser Kontaktversuch" zu vage formuliert ist?

4. Gehören zu den "aus dem Mietvertrag resultierenden Verpflichtungen" auch eventuelle Schäden an der Wohnung, Reparaturen usw. oder bezieht sich der Satz ausschließlich auf Mietrückstände?

5. Kann es den Fall geben, dass der Vermieter Schäden, Mietrückstände oder sonstige Kosten erfindet und diese nicht beweisen muss? Im Anspruchsfall würde der Bürge ja ohne Überprüfung der Forderungen zahlen müssen und könne sich das Geld erst vom Mieter holen, der es wiederum nachträglich einklagen kann.

6. Fehlt in dem Dokument etwas Wichtiges? Zum Beispiel wie lange die Bürgschaft andauert?

7. Würden Sie davon abraten, sich auf diese Bürgschaft einzulassen?

Vielen Dank im Voraus!

18. Juli 2023 | 16:45

Antwort

von


(1757)
Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin,

1) Die Einrede der Vorausklage ist hier ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus dem Begriff „selbstschuldnerisch" und aus dem Zusatz „auf erstes Anfordern.

2) Der Bürge haftet hier unbegrenzt.

3) Dies ist sowohl ein Widerspruch zu „erstes Anfordern" und auch zum Thema „selbstschuldnerisch".
Auch kann dieser Zusatz zur Intransparenz der gesamten Vereinbarung führen.
Entweder hart oder weich, beides zusammen geht nicht.

4) Die Bürgschaft gilt für alle aus dem Mietvertrag resultierenden Forderungen, also auch für Schadensersatzansprüche.

5) Ja, das kann es geben, aber auch der Bürge könnte noch wegen unberechtigter Bereicherung nach Zahlung gegen den Vermieter vorgehen.

6) Wie gesagt muss der Zusatz „erfolgloser Kontaktversuch" besser weglassen werden, dann wäre der Text ok. Eine zeitliche Bindung kann man einfügen, muss man aber nicht.

7) Eigentlich aus Mietersicht schon, obgleich sie oft gefordert wird. Es gibt soviele Fälle von Mietmängeln und scharlatanischen Vermietern.
Der Bürge muss sich dann nur auf Ärger und Kosten einstellen. Die Liebe bzw. Freundschaft muss zum Mieter dann sehr groß sein.


Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 18. Juli 2023 | 17:20

Zunächst einmal vielen Dank für die schnelle und präzise Rückmeldung. Könnten Sie mir nochmal speziell erklären, was Sie unter Punkt 3) meinen mit "Auch kann dieser Zusatz zur Intransparenz der gesamten Vereinbarung führen"? Verstehe ich das richtig, dass so einfach die Bedingungen nicht klar sind und Missverständnisse vorprogrammiert wären?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juli 2023 | 17:58

Ja, das verstehen Sie richtig. Die Rechtsfolgen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern, wie der Name schon sagt, sind eben, dass der Vermieter direkt den Bürgen in Anspruch nehmen kann.

Wenn nun zusätzlich geschrieben wird, dass erst ein erfolgloser Kontaktversuch durchgeführt werden muss, was allein schon nicht klar ist (schriftlich, mündlich, was ist erfolglos) , widerspricht dies eben dem Charakter einer Bürgschaft auf erstes Anfordern.

Das kann dazu führen, dass dann die Vereinbarung als solche unklar wird und damit angreifbar.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(1757)

Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER