Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Bei einer Bestellung im August 2022 ist sicherlich das Ende der Wartezeit erreicht – selbst wenn der Heizungsbauer bereits eine Lieferzeit von 8 Monaten angekündigt hat.
Sie können daher gemäß § 323 BGB nach erfolgloser Nachfrist vom Vertrag zurücktreten:
„§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten…."
Dementsprechend würde ich Ihnen empfehlen nachweisliche schriftlich – per Einwurf/Einschreiben – eine Frist von 4 Wochen für die Lieferung zu setzen und anzukündigen, daß Sie bei fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
20. September 2023
|
13:45
Antwort
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