Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n).
Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage(n) weiter wie folgt:
Ein gewerbliche Makler ist gemäß § 34 c GewO i.V.m. § 11 MaBV nach Annahme des Auftrages unter anderem verpflichtet für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit den Auftraggeber hinsichtlich des zu bezahlenden Entgelts ( § 10 Abs. 2 Nr. 2 a) MaBV ) und der Vertragsdauer ( § 10 Abs. 2 Nr.2 f) MaBV zu informieren. Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen des Gewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO muß ferner bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ersichtlich sein: Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe der Kaufpreisforderung einschließlich zu übernehmender Belastungen, Name, Vorname und Anschrift des Veräußerers.
Entscheidend ist letztlich, ob Sie einen Maklervertrag abgeschlossen haben. Für das Zustandekommen eines Maklervertrages gelten die allgemeinen Grundsätze für das Zustandekommen von Verträgen.
Es müssen also ein Vertragsangebot auf der einen Seite und die Annahme dieses Angebots auf der anderen Seite gegenüberstehen, wobei der Auftraggeber in Kenntnis und mit Billigung der Provisionsforderung des Maklers handeln muß.
Die unaufgeforderte Zusendung eines Angebots durch einen Makler an einen möglichen Interessenten stellt also lediglich ein Vertragsangebot des Maklers dar, das der Empfänger annehmen oder ablehnen kann.
Formbedürftig sind Maklerverträge NICHT.
Sie können schriftlich oder mündlich und sogar stillschweigend durch "schlüssiges Verhalten" zustande kommen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich allerdings die Schriftform.
Die Kündigung richtet sich sowohl beim einfachen, wie auch bei Alleinaufträgen nach dem individuell ausgehandelten Vertragsinhalt.
Hat der Makler während der Vertragsdauer seine Leistung bereits erbracht, so kann sich der Auftraggeber jedoch nicht mehr durch Kündigung der Vergütungspflicht entziehen, wenn der gewünschte Vertrag später geschlossen wird.
Der Erfolg der Maklertätigkeit muß also nicht während der Dauer des Maklervertrages eintreten ( BGH NJW 66, 2008 ). Ist die Maklerleistung vor Vertragsbeendigung erbracht, so muß der Auftraggeber die Provision auch zahlen, wenn er sich diese Leistung erst nach Vertragsende zunutze macht ( BGH WM 69,884).
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in die Vertragsunterlagen konkret zu erörtern. Bei Bedarf benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine Nachfrage im Rahmen dieses Forums zu richten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Tel./Fax.: 09071-2658
www.anwaltkohberger.de
§ 652 BGB
Entstehung des Lohnanspruchs
(1) 1Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. 2Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) 1Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. 2Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.