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Bild am eigenen Recht /Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs d. Aufnahme

| 30. Dezember 2018 12:36 |
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Beantwortet von


14:28

Guten Tag,
sehr geehrte Anwältin/sehr geehrter Anwalt,

Folgender Sachverhalt.

Die Eheleute befindet sich in Scheidung. Es gibt gemeinsames Wohnuneigentum der zu scheidenden. Es liegt ein Vergleich des Amtsgerichtes vor, wonach der Ehemann ausziehen muss und das Haus vorübergehend nicht ohne Zustimmung der Nochehefrau betreten darf, um des Hausfriedens Willen. Eines Tages klopft es an der Tür. Die Lebenspartnerin öffnet. Es ist der Exmann. Es gibt eine rangelei und der Exmann verschafft sich unberechtigter Weise Zutritt in die Räumlichkeiten. Er zückt sein Smartphone und beginnt den neuen Lebenspartner in der Küche zu filmen, welcher sich zu Besuch im Haus befindet. Es wird während des Filmens unterstellt die Ehe/Familie zu zerstören (Trennung bereits seit einem knappen Jahr). Welche Möglichkeiten hat der gefilmte Partner? Liegt hier eine strafhandlung nach Paragraph 201a stgb vor oder welche Gesetze greifen wenn von keiner Verbreitung im Internet ausgegangen wird sondern evtl. per WhatsApp-Weiterleitung innerhalb seiner Familie

30. Dezember 2018 | 13:31

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine Strafbarkeit nach § 201a StGB halte ich hier eher für zweifelhaft, da es nach meiner Ansicht an einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches der abgebildeten Person fehlt. Denn der Lebenspartner befindet sich zu Besuch in einer fremden Wohnung in der Küche, hier muss damit gerechnet werden, dass auch Dritte diesen Raum betreten. Anders wäre die Situation ggf. zu beurteilen, wenn sich der Lebenspartner im Badezimmer oder Schlafzimmer befunden hätte.

Zivilrechtlich steht dem Lebenspartner aber ein (vorbeugender) Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB , 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) zu (vgl. z.B. Landgericht Duisburg, Az. 3 O 381/15 ). Er kann vom Exmann Löschung der Aufnahmen und aller Kopien sowie Unterlassung der Verbreitung und der Anfertigung neuer Filmaufnahmen verlangen. Auch ein Auskunftsanspruch über Umfang und Verbreitung der Aufnahmen steht ihm zu. Wurden die Aufnahmen bereits verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt, rechtfertigt sich ein solcher Anspruch auch in Verbindung mit § 22 Kunsturhebergesetz.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 30. Dezember 2018 | 13:56

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Sagt nicht Absatz 2, „wer Aufnahmen von einer anderen Person, welche geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden" aus, dass der Filmende hier dem gefilmten unterstellt, dieser würde die Ehe kaputt machen (wurde ja während des filmens gesagt), dass das damit begründet ist. Ist eine Weiterleitung per WhatsApp bereits eine Verbreitung oder ist eine Verbreitung lediglich Einstellung in zb. Sozialen Netzwerken? Vielen Dank nochmal für Ihre antworten.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Dezember 2018 | 14:28

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Nach der Gesetzesbegründung sollen von Absatz 2 insbesondere Aufnahmen erfasst werden, welche die Person in einer peinlichen, ihre Würde verletzenden Situation oder in einem Zustand zeigen, bei denen angenommen werden kann, dass üblicherweise ein Interesse daran besteht, die Aufnahmen nicht Dritten zugänglich zu machen (z.B. betrunken halbnackt auf dem Tisch tanzend). Es kommt also in erster Linie auf die Aufnahmesituation an insofern sehe ich den Tatbestand hier nicht als erfüllt an. Man könnte ggf. an Verleumdung und üble Nachrede (§§ 186 , 187 StGB ) denken, allerdings handelt es sich wohl eher um ein von der Meinungsfreiheit gedecktes Werturteil und nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung.

Eine Weiterleitung per WhatsApp gilt bereits als Verbreitung, da nicht mehr kontrolliert werden kann, wer alles die Aufnahmen zu Gesicht bekommt. Wenn der Filmende die Aufnahmen nur auf dem eigenen Handy seinen Familienangehörigen zeigt, liegt dagegen kein Verbreiten vor.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 30. Dezember 2018 | 19:41

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