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Beziehung zwischen Elternteil und Erzieherin

22. August 2024 09:43 |
Preis: 55,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

gern möchte ich Ihnen folgenden Fall schildern. Ein geschiedener Vater geht mit der Kita-Erzieherin seines Kindes eine Beziehung ein.

Im Arbeitsvertrag der Erzieherin ist nicht geregelt, ob diese Beziehung geduldet wird oder nicht, jedoch gibt es eine Arbeitsanweisung, die durch die Kita-Leitung erlassen und von der Erzieherin bestätigt wurde. In dieser Arbeitsanweisung sind Beziehungen zu Elternteilen untersagt, solange sich mindestens ein Kind des Elternteils in der Gruppe der jeweiligen Fachkraft befindet.

Besteht in diesem Szenario das Risiko einer Kündigung, da gegen die erlassene Arbeitsanweisung verstoßen wurde und wenn ja, wäre diese rechtmäßig?

Die Betriebszugehörigkeit der Erzieherin liegt bei 7 Jahren und es gab zuvor keinerlei Abmahnungen.

Herzlichen Dank und mit freundlichen Grüßen

22. August 2024 | 10:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich kann eine Abmahnung bzw. Kündigung in Betracht kommen, wenn ein Arbeitnehmer gegen eine wirksame Arbeitsanweisung verstößt. Eine Arbeitsanweisung ist wirksam, wenn sie im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers liegt und die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers nicht unverhältnismäßig einschränkt.

In Ihrem Fall wird es darauf ankommen, ob die Arbeitsanweisung, die Beziehungen zu Elternteilen untersagt, solange sich mindestens ein Kind des Elternteils in der Gruppe der jeweiligen Fachkraft befindet, wirksam ist. Dies kann unter Umständen als unverhältnismäßige Einschränkung des Persönlichkeitsrechts der Erzieherin angesehen werden, da sie in erheblichem Maße in ihr Privatleben eingreift. Hierbei wäre eine genaue Prüfung des Einzelfalls erforderlich.

Anders als zum Beispiel in den USA sind aber nach meiner ersten Einschätzung solche Klausel regelmäßig nicht wirksam, da keinesfalls gesichert ist, dass die Beziehung irgendwelche negativen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat.
Eine Ausnahme davon kann ich nicht erkennen.

Des Weiteren ist zu beachten, dass vor einer Kündigung in der Regel eine Abmahnung erforderlich ist, es sei denn, es handelt sich um einen so schwerwiegenden Verstoß, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt ist. In Ihrem Fall wurde jedoch angegeben, dass es zuvor keine Abmahnungen gab.
Eine Abmahnung müsste stets erfolgen, da man die Gelegenheit unversucht lassen darf, die Beziehung zu beenden.
Aber wie gesagt, nach meiner ersten Einschätzung halte ich die Klausel sowieso für unwirksam.

Bitte beachten Sie, dass dies nur eine erste rechtliche Einschätzung auf Basis der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist und eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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