Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gilt man in Deutschland als "Kind". Der sexuelle Kontakt mit Kindern unter 14 Jahren ist strafbar. Bereits einfache sexuelle Handlungen (Küssen, Streicheln etc.) werden gemäß § 176 Abs. 1 StGB
mit Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft.
2. Kommt es hingegen mit einer 12jährigen zum Geschlechtsverkehr, so liegt gemäß § 176a StGB
die Mindest(!)freiheitsstrafe bei 2 Jahren.
Ich kann Ihnen daher nur dringendst abraten, eine sexuelle Beziehung zu einer 12jährigen aufzunehmen. Im übrigen kommt es auch nicht auf ein Einverständnis des Kindes an. Auch der einvernehmliche sexuelle Kontakt wird so wie oben beschrieben bestraft.
3. Wenn das Mädchen 15 ist (und Sie über 21), dann sieht die Sache ein wenig anders aus. In diesem Fall ist der sexuelle Kontakt nicht mehr automatisch strafbar, sondern nur noch unter bestimmten Umständen. So wäre eine Beziehung zu einer 15jährigen beispielsweise strafbar, wenn es sich um ein Verhältnis zwischen Lehrer/Schülerin oder Ausbilder/Azubi etc handeln würde (§ 174 StGB
).
Strafbar ist es aber gemäß § 182 StGB
auch, wenn das Mädchen bewußt ausgenutzt wird, bei dem Mädchen also noch eine fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung anzunemen ist (z.B. Jungfrau, erster Freund etc...)
4. Darüber hinaus sind natürlich alle Fälle strafbar, in denen Zwang ausgeübt wird oder es sich um eine Form der Prostitution handelt.
5. Wie der Begriff "sexuelle Handlungen" konkret definiert ist, ist in vielen Fällen umstritten. Der Kuss auf den Mund beispielsweise fällt auf jeden Fall unter den Begriff "sexuelle Handlung" ebenso wie Berührungen im Intimbereich. Bei dem von Ihnen angesprochenen "Knutschen" wird teilweise sogar die Auffassung vertreten, dass es sich nicht nur um einen einfachen sexuellen Mißbrauch handeln kann, sondern sogar um einen sexuellen Mißbrauch im besonders schweren Fall.
6. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis, dass die entsprechenden Straftaten erst am 28. Geburtstag des Mädchens verjähren. Es kommt in der Praxis häufig vor, dass solche verbotenen Beziehungen heraus kommen, beispielsweise durch die Eltern des Mädchens oder durch Rache nach einer Beendigung der Beziehung.
Ich fasse meine Ausführungen insgesamt wie folgt zusammen:
- solange das Mädchen jünger als 14 ist, droht eine harte Bestrafung wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
- solange das Mädchen jünger als 16, aber älter als 13 ist, droht eine Verurteilung nur unter bestimmten Umstände, die nach Ihrem Vorbringen aber wohl nicht ersichtlich sind.
- Für die strafrechtliche Beurteilung spielt das Einverständnis des Mädchens keine Rolle.
Von einer Beziehung zum jetzigen Zeitpunkt kann ich daher nur dringendst abraten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben. Für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
Ich danke für die umfangreiche Antwort.
Eine Sache hätte ich jedoch noch gern konkreter beantwortet:
Sie schrieben: "- solange das Mädchen jünger als 16, aber älter als 13 ist, droht eine Verurteilung nur unter bestimmten Umstände, die nach Ihrem Vorbringen aber wohl nicht ersichtlich sind."
Bemerkung: Ich gehe davon aus sie wollten schreiben "...aber älter als 14...", ich denke dies gibt im Kontext mehr Sinn.
Ich bitte um eine genauere Erklärung unter welchen Umständen und was man beachten sollte, sodass eine Bestrafung bzw. die Verletzung der Gesetze sehr unwahrscheinlich wird.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
mit der Formulierung "älter als 13" war gemeint, dass das Mädchen mindestens 14 Jahre alt sein muss.
Im Alter zwischen 14 und 16 liegt eine kommt eine Strafbarkeit unter folgenden Umständen in Betracht, wenn der andere bereits 18 oder älter ist:
Nach § 174 StGB
darf es sich bei dem Mädchen nicht um einen "Schutzbefohlenen" handeln. Eine sexuelle Beziehung wäre verboten, wenn das Mädchen beispielsweise Ihre Schülerin wäre oder Ihre Auszubildende. Auch im Rahmen der Vereinstätigkeit (Trainer - Schülerin) kommt eine Strafbarkeit in Betracht. Gleiches gilt für Ferienlager und ähnliche Aufsichtsverhältnisse.
Liegt ein solches "Schutzbefohlenenverhältnis" nicht vor, so ist der sexuelle Kontakt nicht strafbar, wenn das Mädchen mindestens 14 Jahre als ist.
Eine weitere Ausnahme ist § 182 StGB
. Danach ist das sexuelle Verhältnis zu einer Person unter 16 Jahren strafbar, wenn hierbei eine Zwangslage ausgenutzt wird oder die sexuellen Kontakte gegen Entgelt stattfinden. Darüber hinaus ist es auch strafbar, wenn die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt wird, wobei in letzterer Variante der Täter mindestens 21 Jahre alt sein muss.
Zusammenfassend lässt sich aber sagen, dass zumindest vom Grundsatz her eine Beziehung dann in Ordnung ist, wenn das Mädchen mindestens 14 ist und die oben genannten Umstände nicht vorliegen.
Was alles unter "sexuelle Handlung" fällt, habe ich bereits ausgeführt. Unter "sexuelle Handlung" fallen Küssen, Streicheln, Berührungen im Intimbereich usw. Das bloße "Händchen halten" ist aber in jedem Fall straflos, da dies keine sexuelle Handlung darstellt.
Im Hinblick auf Ihre Frage, was man beachten sollte, um sich nicht strafbar zu machen, ist der wichtigste Hinweis: Warten, bis das Mädchen 14 ist !
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen nunmehr zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt