Gerne zu Ihren Fragen:
Wie hoch könnte seine Strafe ausfallen?
Antwort:
Da Ihr Sohn zum Zeitpunkt der Begehung der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt war, findet Jugendstrafrecht (JGG) Anwendung. Gleichwohl ist die Strafandrohung des § 21 StVG
nicht leicht zu nehmen, denn sie lautet Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.
Die gute Nachricht ist die, dass es in diesem Strafrahmen sehr auf den konkreten Einzelfall vor, während und nach der Tat ankommt. Deshalb ist die Hilfe einer/s versierten Strafverteidigers/in vor Ort anzuraten.
Denn nach § 21 JGG
kann im "worst case" selbst bei einer Freiheitsstrafe Strafaussetzung gewährt werden:
"Absatz (1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn die in Satz 1 genannte Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16 a verhängt wird."
Könnte es da bei einem Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis zu Einreiseproblemen kommen?
Antwort:
Zunächst wird ein/e versierte/r Verteidiger/in alles daransetzten, dass es überhaupt nicht zu einer "eintragungswürdigen" Entscheidung des Jugendgerichts kommt. Denn Jugendliche sind privilegiert dahingehend, dass etwa Erziehungsmaßregeln nach § 9 JGG
oder Zuchtmittel nach § 13 JGG
nicht im Bundeszentralregister und damit auch nicht im Führungszeugnis erscheinen.
Aber selbst darüber hinaus gehenden Verurteilungen werden nicht automatisch in ein Führungszeugnis aufgenommen, denn zwischen einem Eintrag in das Bundeszentralregister und dem Inhalt des Führungszeugnisses ist nochmals zu unterscheiden, vor allem und gerade im Jugendstrafrecht.
Insofern wird es letztlich auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und den Ablauf des Jugendgerichtsverfahrens ankommen.
Hier sollten schon früh die Weichen gestellt werden, dass über eine/n Kollegen/in Akteneinsicht genommen wird und man sich nicht etwa „ins Blaue" hinein äußert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit besten Wünschen verbleibe ich,
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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