Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage wie folgt:
Ich darf vorweg nehmen, dass es unmöglich ist, aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung eine verbindliche Haftungsquote zu geben.
Hierzu ist es erforderlich, die polizeiliche Akte beizuziehen.
Grundsätzlich sind Sie auch aufgrund Ihre Schilderungen zumindest teilschuldig, da der Unfall i.S.d § 7 StVG
zumindest nicht unvermeidbar für Sie war. Also ich würde mindestens von einer Haftungsquote von 25 % ausgehen.
Des Weiteren handelte es sich bei der Linie die der Golf überfuhr um eine gestrichelte Linie. Derartige Markierungen dürfen überfahren werden. Es handelt sich daher grundsätzlich um keinen vorwerfbaren Verstoß.
Wenn Sie jedoch derart weit hinten gestanden haben, dann kommt wie gesagt eine (uU nicht unerhebliche) Mithaftungsquote des Unfallgegners in Betracht (zB wegen überhöhter Geschwindigkeit und Ausgleiten aus der Spur).
Genaue Aussagen kann ohne Sichtung der Unterlagen nicht machen.
Sie sollten sich an einen Anwalt wenden, der Ihre Interessen wahrnimmt.
Ich stelle mich hierfür gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die dem Bearbeiter nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Falls Sie weitere juristische Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen (wie gesagt) gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Tawil
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Zum Glück gab es keinen Personenschaden, sondern "nur" ca. 5000 Euro Blechschaden insgesamt.
Es reicht mir zu wissen, dass ich zumindest Teilschuld habe. Das heißt, ich komme um Höherstufung im Schadenfreiheitsrabatt der Haftpflicht und Vollkasko nicht herum. Der Rest ist dann unerheblich. Da es sich bei meinem Wagen um ein Geschäftswagenleasing inkl. Schadenservice und umfassenden Versicherungsschutz handelt, zahle ich einfach die 150 Euro Selbstbeteiligung + Höherstufung und das war´s für mich.
Anders sieht es bei meinem Gegner aus. Gesetzt den Fall meine Haftpflicht will dem Gegner aufgrund obigen Gründen nicht vollumfänglichen Schadenersatz zahlen. Der Gegner zieht nun vor Gericht. Ich möchte Aufwand und Kosten für mich minimieren.
Daher möchte ich wissen, wen der Gegner im Fall der Fälle verklagen muß? Mich direkt oder meine Versicherung?
Grundsätzlich beide.
Gruss