Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Welcher Wert wird für die Insolvenzmasse angenommen?"
Der Insolvenzverwalter muss gem. § 153 InsO
eine Vermögensübersicht erstellen. In dieser Übersicht finden sich die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners.
Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 InsO
in Verbindung mit §§ 252
- 256 HGB
.
Der Ansatz von reinen Buchwerten ist bei der Bewertungsfeststellung unzulässig, da bereits aus der Vermögensübersicht die voraussichtliche Quote für die Insolvenzgläubiger ersichtlich sein muss. Der Insolvenzverwalter wird den Wert daher in der Regel nur sorgfältig schätzen können und diesen Schätzwert ansetzen. Dabei sind sowohl der Fortführungs- als auch der Liquidationswert anzugeben, sofern sich beide Werte voneinander unterscheiden.
Durch den Verkauf für 500 € wird der zuvor geschätzte Wert durch den Verkaufswert ersetzt.
Frage 2:
"Welchen Betrag muss die 2. Person einbezahlen?"
Die Person müsste demnach 250 € einzahlen.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
Rechtsanwalt
1. Dezember 2011
|
23:08
Antwort
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