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Bewertung eines Gegenstandes bei Insolvenz

| 1. Dezember 2011 21:39 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ein Gegenstand hat einen Wert von 1.000,- bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Schuldner ist Eigentümer mit einer 2. Person(50/50). Die 2. Person verkauft den Gegenstand nach einem halben Jahr nachweislich für 500,-.
Die 2. Person wird jetzt aufgefordert 50% vom Wert in die Insolvenzmasse einzuzahlen.
Welcher Wert wird für die Insolvenzmasse angenommen? Welchen Betrag muss die 2. Person einbezahlen?

1. Dezember 2011 | 23:08

Antwort

von


(950)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
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Web: https://ra-fork.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:


Frage 1:

"Welcher Wert wird für die Insolvenzmasse angenommen?"


Der Insolvenzverwalter muss gem. § 153 InsO eine Vermögensübersicht erstellen. In dieser Übersicht finden sich die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners.

Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 InsO in Verbindung mit §§ 252 - 256 HGB .


Der Ansatz von reinen Buchwerten ist bei der Bewertungsfeststellung unzulässig, da bereits aus der Vermögensübersicht die voraussichtliche Quote für die Insolvenzgläubiger ersichtlich sein muss. Der Insolvenzverwalter wird den Wert daher in der Regel nur sorgfältig schätzen können und diesen Schätzwert ansetzen. Dabei sind sowohl der Fortführungs- als auch der Liquidationswert anzugeben, sofern sich beide Werte voneinander unterscheiden.

Durch den Verkauf für 500 € wird der zuvor geschätzte Wert durch den Verkaufswert ersetzt.





Frage 2:

"Welchen Betrag muss die 2. Person einbezahlen?"



Die Person müsste demnach 250 € einzahlen.





Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.

Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Raphael Fork

Bewertung des Fragestellers 2. Dezember 2011 | 16:17

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