Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben zunächst einen Anspruch auf Einsicht in die Studierenden- bzw. Prüfungsakten, was Sie vor Ort bei der Universitätsverwaltung wahrnehmen müssten.
Dieses ergibt sich aus der Studien- und Prüfungsordnung der Universität in Verbindung mit § 29 - Akteneinsicht durch Beteiligte - des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes:
"(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist."
Daneben haben Sie auch Anspruch eine entsprechende Korrektur für die jeweiligen Prüfungen, sofern Sie nachweislich die Austragung beantragt hatten.
Gegenüber der Bewerbung bei einer neuen Hochschule/bez. eines neuen Studiengangs sind Sie allerdings zur Wahrheit verpflichtet, denn nach Studien- und Prüfungsordnung der Universität in Verbindung mit § 48 - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt:
"(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt (Immatrikulationsbescheid) kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden [...]".
Auf Vertrauensschutz können Sie sich dabei nicht berufen, denn:
" [Abs. 2:] Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat [...];"
Dieses könnte Ihnen also im Nachhinein wesentlich schaden.
Ich würde daher versuchen, mit der jetzigen Universität ein Ausscheiden bestmöglich und frühzeitig zu klären und das Ihnen die Prüfungen, für die Sie sich nicht angemeldet hatten, nicht im Nachhinein negativ wegen Nichtbestehesn/-teilnahme angerechnet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
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