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Bewerbung/Einschreibung, voherige Universität verschweigen.

17. April 2013 10:02 |
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Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich habe letztes Jahr mein Abitur gemacht von einem Schnitt mit 2.9, was ich damals anfechten wollte, da es nicht sein konnte das ich so einen schlechten Schnitt erzielt habe.
Ich habe das damals sein gelassen, weil ich psychisch am Ende war und muss damit jetzt leben.
Ich habe mich dann an Universitäten in der Umgebung beworben, aber habe schnell gemerkt, dass Lehramt für mich nichts ist, daher dann abgebrochen, aber nicht exmatrikuliert, aufgrund meiner Eltern. In der Zwischenzeit hab ich mich für Ausbildungen beworben und bis heute nirgends eine Zusage auf einen Ausbildungsplatz.
Das Ende der Geschichte ist das mir Prüfungen eingetragen worden sind, weil in Essen für Lehramt alles online geschieht. Der Fehler ist nur das ich mich ausgetragen hatte, aber anscheinend dieses nicht eingetragen worden ist.
Ich wollte mich an einer anderen Universität für Wirtschaftswissenschaften bewerben, aber habe Angst nicht angenommen zu werden, wenn ich für ein Semester woanders war, da der Schnitt sehr schlecht ist und die ganzen Doppeljahrgänge mir im Nacken sitzen gegen die ich keine Chance habe, wenn ich vorher wo war.
Daher wollte ich das verschweigen um als Alt-Abiturient zu gelten und somit eine bessere Chance zu haben um ins Studium zu kommen.
Das jetzige Sommersemester wäre somit mein einziges Wartesemester, aber ich seh schwarz für mich mit den Doppeljahrgängen und den falsch eingetragenen Prüfungen.
Was kann ich tun ?

17. April 2013 | 10:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Sie haben zunächst einen Anspruch auf Einsicht in die Studierenden- bzw. Prüfungsakten, was Sie vor Ort bei der Universitätsverwaltung wahrnehmen müssten.

Dieses ergibt sich aus der Studien- und Prüfungsordnung der Universität in Verbindung mit § 29 - Akteneinsicht durch Beteiligte - des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes:

"(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist."

Daneben haben Sie auch Anspruch eine entsprechende Korrektur für die jeweiligen Prüfungen, sofern Sie nachweislich die Austragung beantragt hatten.

Gegenüber der Bewerbung bei einer neuen Hochschule/bez. eines neuen Studiengangs sind Sie allerdings zur Wahrheit verpflichtet, denn nach Studien- und Prüfungsordnung der Universität in Verbindung mit § 48 - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt:

"(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt (Immatrikulationsbescheid) kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden [...]".

Auf Vertrauensschutz können Sie sich dabei nicht berufen, denn:

" [Abs. 2:] Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat [...];"

Dieses könnte Ihnen also im Nachhinein wesentlich schaden.

Ich würde daher versuchen, mit der jetzigen Universität ein Ausscheiden bestmöglich und frühzeitig zu klären und das Ihnen die Prüfungen, für die Sie sich nicht angemeldet hatten, nicht im Nachhinein negativ wegen Nichtbestehesn/-teilnahme angerechnet werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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