Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Aufgrund Ihrer vorherigen Nachfrage, wurde Ihnen schriftlich mitgeteilt, dass Ihr Sprachnachweis durch den Prüfungsausschuss anerkannt werden würde. Bei dieser schriftlichen Mitteilung handelt es sich verwaltungsverfahrensrechtlich um eine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 VwVfG
. Denn Ihnen wurde von der Universität zugesichert, den von Ihnen gewünschten Verwaltungsakt (den Zulassungsbescheid auf Grundlage der Anerkennung des Sprachnachweises) zu erlassen.
An diese Zusicherung ist die Universität grundsätzlich gebunden. Nur wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich ändert, ist die Universität an diese Zusicherung nicht mehr gebunden. Hierfür gelten aber nach § 38 Abs. 2 VwVfG
strenge zusätzliche Kriterien. So ist bei einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage erforderlich, dass nach der neuen nun einschlägigen Sach- und Rechtslage die Zusicherung nicht hätte erteilt werden dürfen.
Ich habe Sie so verstanden, dass die Bestimmungen bzgl. des Sprachnachweises in der neuen Prüfungsordnung identisch mit denen der alten Prüfungsordnung sind, also äquivalente Sprachnachweise weiterhin anerkannt werden können. In diesem Fall bleibt die Universität an ihre Zusicherung gebunden und Ihr Sprachnachweis ist im Zulassungsverfahren grundsätzlich zu akzeptieren. Dass sich die Prüfungsordnung zwischenzeitlich geändert hat, ist hier also unerheblich.
Sie haben geäußert, dass Ihnen die Ablehnung Ihres Sprachnachweises willkürlich erscheint. Hierzu ist zu sagen, dass nach der von Ihnen beschriebenen Zulassungsordnung es im Ermessen der Universität steht, über die Anerkennung von mit der in der Prüfungsordnung explizit genannten, vergleichbaren Sprachnachweise zu entscheiden. Dieses Ermessen hat der zuständige Prüfungsausschuss ermessensfehlerfrei auszuüben. Eine reine Willkürentscheidung, welche nicht ausreichend nachvollziehbar begründet ist, würde einen Ermessensfehler darstellen und zur Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides führen.
Wenn es tatsächlich so ist, dass die Universität in der Vergangenheit den von Ihnen eingereichten Sprachnachweis in vorherigen Zulassungsverfahren bei anderen Bewerbern in der Regel akzeptiert hat, würde Ihre Ablehnung ein unzulässiges, willkürliches Abweichen von der Verwaltungspraxis darstellen. Um dies mit ausreichender Sicherheit beurteilen zu könne, fehlen jedoch die Angaben zur bisherigen Praxis der Universität in diesem Punkt.
Sie sollten fristgerecht Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen. Ihre Chancen, den Studienplatz spätestens in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugeteilt zu bekommen, sind aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Angaben zum Sachverhalt aussichtsreich aber nicht risikolos, sofern Sie alle weitere Zulassungskriterien erfüllen. Beachten Sie bitte, dass man dies jedoch erst dann zutreffend einschätzen kann, wenn man Kenntnis über den gesamten Sachverhalt, samt bisheriger Praxis der Universität und den im Ablehnungsbescheid genannten Gründen für die Ablehnung des Sprachnachweises hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sollten Sie in dieser Sache weitergehende rechtliche Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren - ich bin auf bundesweite Mandate ausgerichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 09.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Walprecht,
haben Sie vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Vorab: woher wussten Sie, dass es sich bei mir um eine Fragestellerin handelt?
Nachdem ich lediglich dürftiges Wissen im Verwaltungsrecht mitbringe: § 38 Abs. 1 VwVfG
schriftlich beinhaltet auch per E-Mail? Jegliche Korrespondenz mit dem zuständigen Prüfungsausschuss fand per E-Mail statt. Was den Verwaltungsakt betrifft: es ging in erster Linie um die Teilnahme am Zulassungsverfahren, der eigentliche Zulassungsbescheid erfolgt dann auch aufgrund der Note.
Richtig, die Bestimmungen sind identisch in der neuen Zulassungsordnung. Als Willkür empfinde ich insbesondere die widersprüchlichen Aussagen, dass man den Nachweis "beim damaligen Bewerbungsverfahren akzeptiert" hätte und andererseits wurde ein Sprachnachweis wie ich in vorweise "in keinem Fall akzeptiert".
Gründe für die Ablehnung des Sprachnachweises werden nicht genannt (Nachweis nach Zulassungsordnung - wurde mit Ihrer Bewerbung nicht erbracht).
Die Universität befindet sich in Nähe Ihrer Kanzlei - ich würde gerne auf Sie zurückkommen, nachdem ich dem Bescheid widersprochen habe.
Vielen Dank!
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihr vollständiger Name wird mir bei der Beantwortung Ihrer Frage angezeigt, daher wusste ich, dass es sich bei Ihnen um eine Fragestellerin handelt. Ihren Namen kann jedoch nur ich, als der Frage zugeteilter Anwalt sehen. Er wird nicht öffentlich angezeigt.
Ich gehe davon aus, dass es sich bei der Email um eine einfach Email und nicht um eine Email mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Universität handelt. In diesem Fall erfolgte die Zusicherung leider nicht schriftlich.
Jedoch sind auch nicht schriftliche Zusicherungen nach den überkommenen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zulässig und verbindlich, wenn die Verwaltung durch ihre Aussagen und ihr Verhalten beim Bürger einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. Wittern/Baßlsperger, Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht, S. 91). Dies ist bei Ihnen der Fall. Daher ist die Universität auch an Ihre Zusicherung per Email gebunden.
Dass keinerlei Gründe für die Ablehnung des Sprachnachweises genannt werden, lässt tatsächlich auf einen Ermessensfehler schließen, da die Universität nach ihrer eigenen Prüfungsordnung über die Anerkennung des Sprachnachweises, wie bereits dargestellt, ein Ermessen hat. Die von Ihnen zitierte Stelle des Ablehnungsbescheides lässt darauf schließen, dass die Universität Ihren Sprachnachweis ermessensfehlerhaft pauschal abgelehnt hat.
Sofern Ihr Widerspruch zurückgewiesen wird, empfehle ich eine Einsichtnahme in die Akten der Universität, um eine mögliche Klage zu prüfen und vorzubereiten. Hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen