Der Südwestfunk verlangt von mir die Zahlung eines Betrages X den ich schuldig sei. Angeblich habe ich auf mehrere Schreiben nicht geantwortet und auch die Mahnungen nicht beachtet. Daraufhin wurde eine Gerichtsvollzieherin beautragt das Geld einzutreiben. Ich habe dieser versucht klar zu machen, dass ich weder Schreiben, noch Mahnung, des SWR erhalten habe.
Ich habe dementsprechend um eine Nachweis gebeten, dass diese Schreiben bzw. Mahnungen bei mir angekommen sind (Einschreiben z.B.). Ein Nachweis sei nicht nötig hies es. Daraufhin habe ich gefragt, ob denn überhaupt ein Vollstreckungstitel besteht wenn nicht mal der Forderungsanspruch nachgewiesen werden kann? Hierzu hieß es ebenfalls, dass ein Vollstreckungstitel beim Rundfunk automatisch durch die Rundfunkbeitragsforderung entsteht.
Frage: Ist dies korrekt, dass ein Vollstreckungstitel so einfach entsteht und ein Nachweis des erhaltes der Mahnungen nicht erbracht werden muss?
Kann ich auf den Nachweis der erhaltenen Schreiben bestehen?
Ist solch ein Vollstreckungstitel überhaupt rechtswirksam, wenn man lediglich behauptet eine Forderung geltend machen zu können, man aber nicht einmal nachweisen kann, dass der Schuldner in Kenntnis gesetzt worden ist?
Rundfunkgebühren werden als verwaltungsrechtliche Festsetzungsbescheide erlassen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist (ein Monat) werden diese Bescheide rechtskräftig und sind damit unanfechtbar. Dieser rechtskräftige Bescheid ist nun zugleich ein wirksamer Vollstreckungstitel. Reagiert der Schuldner auf weitere Zahlungsaufforderungen nicht, wird dieser Titel nun bei den jeweiligen Vollstreckungsorganen mit der Bitte um Amtshilfe weitergeleitet.
Die Zusendung der Schreiben erfolgt auf dem Postwege. Hierbei gilt ein Schreiben am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Einen besonderen Nachweis benötigt die Behörde nicht. Auch sind die einzelnen Mahnungen keine Voraussetzung für den Vollstreckungstitel. Für diesen reicht es alleine aus, dass die Widerspruchsfrist von einem Monat erfolglos abgelaufen ist.
Der von Ihnen geschilderte Vorgang kann daher durchaus rechtmäßig sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit dennoch ein wenig weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B
Rechtsanwältin