Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gegen den Vollstreckungsbescheid sollten Sie unbedingt Widerspruch einlegen, dies führt dann dazu, dass nach § 700 Absatz § Zivilprozessordnung ein Gerichtsverfahren eröffnet wird, in welchem die Gegenseite den angeblichen Anspruch ausführlich begründen muss und Sie die Möglichkeit haben, sich dagegen zu wehren.
Zitat:
§ 700 - Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.
(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.
(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.
Sie werden allerdings einen Anwalt vor Ort benötigen, bei einem Streitwert von mehr als 5.000,00 € läuft ein solches Verfahren vor dem Landgericht ab und Sie können sich nur mittels eines Anwalts vertreten lassen.
In der Sache sieht es grundsätzlich so aus, dass man statt Verhandlungen und Mahnungen theoretisch auch direkt einen Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid beantragen kann. Verboten oder illegal ist dies nicht. Allerdings kann die Gegenseite dann immer noch einen (berechtigten!) Anspruch sofort anerkennen und dann werden meist sämtliche Kosten dem Gegner auferlegt. Es wird hier also auch darauf ankommen, wann und ob Sie nachweisbar Mahnungen oder überhaupt Rechnungen bekommen haben und dann auch die Kosten des Anwalts nicht von Ihnen zu zahlen sind. Dies wird sich aber erst in einem gerichtlichen Verfahren ergeben.
Wenn Sie bzw. Ihre Frau nicht in der Lage sind einen Anwalt zu bezahlen können Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen, dann werden die Kosten zunächst vorgestreckt.
Auf keinen Fall sollten Sie gar nicht reagieren, dass würde nur dazu führen, dass die Gegenseite im vollen Umfang gewinnt. Auch das Gericht wird eine Klage nur dann eingehend prüfen, wenn Sie sich dagegen wehren. Es gibt im Zivilprozess keine Pflicht des Gerichts selbst Ermittlungen anzustellen, sondern die Prozessparteien (also Sie) müssen entsprechend Ihr Anliegen begründen und Beweise vorbringen. Es ist also sehr wichtig, dass Sie sich wehren, ansonsten werden Sie eine Klageverfahren verlieren, egal wie unberechtigt der Anspruch vielleicht sein mag
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke