Sehr geehrter Fragesteller,
normalerweise bleiben Beschlüsse bis zur Aufhebung weiterhin gültig, es sei denn, dass ein anderer Beschluss diesen konkret aufhebt.
Ob dies der Fall gewesen ist, kann ich nicht beurteilen, da mir die BEschlüsse nicht vorliegen.
Aber selbst wenn beide Beschlüsse noch existent wären, so handeln Sie aufgrund der Aussage Ihres Anwalts und der Tatsache, dass der Bewährungshelfer auch nur einen Beschluss hat, nicht vorsätzlich oder "gröblich", sodass ein Bewährungswiderruf unzulässig wäre.
Insofern kann ich Sie hier beruhigen, dass Ihnen nichts droht. Ihren jetzigen Anwalt sollten Sie dennoch nächste Woche ansprechen und ihn darum bitten, dem Landgericht die Situation schriftlich mitzuteilen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung.
Im Beschluss steht nichts über den davorgehenden Bewährungsbeschluss.
Aber auch wurden die Akten beim Wechsel des Gerichtsbezirkes in Wohnortbezirk nicht wirklich mit einem Aktenzeichen zusammengelegt.
Der Bewährungsbeschluss vom LG mit den 1 Jahr 6 Monate liegt nicht der Bewährungshelferin vor. Nur der Beschluss über 6 Monate. Obwohl in beiden die Anweisung an einen Bewährungshelfer steht.
Aber nun bin ich erleichtert, das es zu keine Anhörung kommen wird. Meinem RA habe ich schon den Brief gesendet, ich denke er wird sich nach dem Urlaub mit dem Richterin in Verbinhdung setzen.
Bedeutet dies nun das ich trotzdem die 200.- EUR mtl. Schadensgutmachung Zahlen muss?
MFG
Sehr geehrter Fragesteller,
solange der Beschluss nicht aufgehoben ist, grundsätzlich schon. Warten Sie aber bitte noch die nächste Zahlung bis zur Konsulatation Ihres Verteidigers ab.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt