Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der Höhe Ihres Einsatzes und der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
§ 123 StGB
(Hausfriedensbruch) stellt unter anderem das widerrechtliche Eindringen in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen unter Strafe.
Ob man Sie letztendlich wegen Hausfriedensbruch anklagt, hängt zunächst davon ab, ob die Strafverfolgungsbehörden nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens davon ausgehen, dass Sie sich gemäß § 123 StGB
strafbar gemacht haben.
Ob die Strafverfolgungsbehörden nach dem Ermittlungsverfahren zu diesem Schluss kommen, hängt von der Beweislage ab. Ohne Einsicht in die Ermittlungsakte genommen zu haben, lassen sich momentan leider nur Mutmaßungen anstellen.
Sollten Sie tatsächlich recht haben, dass es abgesehen davon, dass man Sie beim Verlassen an der Grundstücksgrenze beobachtet hatte, keine weiteren Beweise gegen Sie gibt, könnte es durchaus sinnvoll sein, sich zum Betreten des GEBÄUDES nicht zu äußern.
Hierbei sollten Sie allerdings folgendes beachten: Höchstwahrscheinlich können Sie nicht mit absoluter Sicherheit sagen, wer wirklich was genau beobachtet hatte.
Hätte eine andere Person Gelegenheit gehabt, zeitgleich ungesehen aus dem Gebäude zu verschwinden (jemand muss ja mit den Lampen geleuchtet haben)? Welche Aussage wird Ihr Freund bei der Polizei machen? Werden sie hierdurch vielleicht belastet?
Ihre Nähe am Ort des Gescheghens.
Um diese Risiken auszuschalten und gegebenenfalls bereits im Vorfeld vorausschauend zu handeln, um in dieser Angelegenheit schließlich möglichst erfolgreich zu sein, rate ich Ihnen dringend, durch einen Anwalt Akteneinsicht zu beantragen. Erst danach wird man beurteilen können, ob es sinnvoll ist, bei der Polizei Angaben zur Sache zu machen oder aber besser nicht.
Gerne steht Ihnen hierfür meine Kanzlei im Rahmen einer weiteren Mandatierung zur Seite.
Abschließend möchte ich Sie noch bitten, zu berücksichtigen, dass diese Portal dazu gedacht ist, dass ein Ratsuchender eine erste Einschätzung bezüglich seiner Frage erhält. Das persönliche Gespräch mit einem Anwalt kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Ich hoffe, dass meine Antwort hilfreich für Sie ist und wünsche Ihnen viel Erfolg in dieser Angelegenheit.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Mainz
Nino Jakovac
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 30.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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