Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich, dass Sie die streitgegenständlichen Beträge bereits einmal beglichen hatten und ihnen diese Beträge jedoch zurück gezahlt wurden. Bei Zugrundelegung dieses Sachverhaltes kann Ihnen grundsätzlich kein betrügerisches Verhalten unterstellt werden, da eine Zahlung erfolgt ist. Wenn Sie bei Vertragsabschluss die Kreditkarte angegeben haben und dies das akzeptierte Zahlungsmittel war, müssen Sie jetzt im Nachgang keine andere Zahlweise akzeptieren. Für die Zahlung mit Kreditkarte kann auch nicht im Nachgang als Legitimation ein Ausweisdokument verlangt werden.
Es ist nach der Schilderung tatsächlich davon auszugehen, dass der Anbieter betrügerische Zwecke verfolgt und sich rechtswidrig verhält. Ich empfehle Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt keine Aktivitäten zu unternehmen und keine anderweitigen Zahlungen zu leisten. Mit strafrechtlichen Ermittlungen müssen Sie nicht rechnen. Bewahren Sie jedoch die Belege zur Zahlung und Rückzahlung gut auf, mind. bis zum 31.12.2022, da erst dann Verjährung eintritt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Sperling,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Kann ich das mir zurückgezahlte Geld also einbehalten? Der Anbieter reagiert auf keinen Kontaktversuch von mir. Wenn das Geld dennoch unwahrscheinlicher weise auf legitimen Wege eingefordert wird hätte ich Bedenken, da dieses Unternehmen mit Geldwäsche in Verbindung gebracht wird und ich dabei keine Beihilfe leisten möchte.
Wie soll ich mich in Bezug auf das mir zurückgezahlte Geld verhalten?
Vielen Dank,
Freundliche Grüße
Ihre Nachfrage darf ich wie folgt beantworten:
Das Geld sollten Sie behalten, mit Verzugskosten o.ä. müssen Sie aufgrund der Rückzahlung nicht rechnen.