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Betrug Selbstanzeige?

1. Januar 2023 11:21 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Ich habe über mehrere Jahre hinweg Eisenwaren in einem Geschäft über das Kundenkonto meines ehemaligen Arbeitgebers eingekauft aber immer direkt bezahlt. Habe aber die Preisnachlässe in Anspruch genommen. Geschätzte Nachlässe ca. 800 bis 1000 €. Nun hat ein Mitarbeiter starken Verdacht geschöpft, sodass ich mit einer Anzeige rechne.
Ich bin 53 Jahre, geschieden, Unterhalt für 2 Kinder. Kann bzw. soll ich mich selbst anzeigen oder auch schon den Kontakt mit dem Geschädigten suchen ? Welches Strafmaß habe ich als nicht Vorbestrafter zu erwarten ?

Sehr geehrter Fragesteller,


von einer "Selbstanzeige" würde ich hier abraten. Dies würde nur dazu führen, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, welches zum jetzigen Zeitpunkt jedoch völlig ungewiß ist.

Ihr ehemaliger Arbeitgeber dürfte zudem schon gar nicht geschädigt sein, da er keine Vermögenseinbuße erlitten hat. Da die Rechnungen immer bezahlt wurden, gab es dort keinen Vermögensschaden. Das Inanspruchnehmen eines Rabattes stellt für den ehemaligen Arbeitgeber keinen Verlust dar.

Für den Händler könnte jedoch ein Betrug vorliegen. DIeser hat aber keine Kenntnis, so dass ich von einer Selbstanzeige abraten würde. Es würde sich zudem kaum strafmildernd auswirken.

SIe könnten Kontakt zu dem Händler jedoch suchen. Durch das Vortäuschen der Eigenschaft, einen Rabatt zu erhalten, haben Sie dort einen Nachlass erhalten, der Ihnen nicht zugestanden hätte. Eventuell reagiert der Händler aber kulant, so dass sie sich einigen können, oder er es so beruhen lässt. Dann hätten Sie auc hnichts weiter zu befürchten.

DIe Höhe einer eventuellen Strafe kann ich nicht beurteilen, weil ich die ingesamte Höhe des in Anspruch genommenen Rabattes nicht kenne. Wenn dies aber insg.1000 Euro waren, denke ich dass so ein Strafverfahren eingestellt werden würde, wenn Sie meinten, den Rabatt nutzen zu dürfen. Das Maß der kriminellen Energie ist hier so gering, dass kein Interesse an der Strafverfolgung bestehen dürfte. Im schlimmsten Fall denke ich, dass die Höhe einer Einstellungsauflage oder Geldstrafe ( je nach Einkommen) nicht mehr als 500 Euro betragen dürfte.

Rückfrage vom Fragesteller 1. Januar 2023 | 12:51

Sehr geehrter Herr Asthoff, vielen Dank für die schnelle Antwort. Also auch wenn ich mich als Mitarbeiter meiner alten Firma ausgegeben habe ? Sie meinen also auf jeden Fall den Kontakt zum geschädigten suchen ? Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Januar 2023 | 16:18

Der Schritt wäre richtig, wenn Sie den "Schaden" ausgleichen wollen.

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