Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst sehe ich hier nicht einmal den Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB
als eindeutig erfüllt an.
Die Personen haben für eine Leistung gezahlt, die Sie letztendlich auch erhalten haben. Wenn nicht konkret vereinbart worden ist, wer auf dem Bildmaterial zu sehen ist, würde ich dies eher als zivilrechtliche Problematik verordnen. Dabei haben Sie den Schaden bereits beglichen, sodass gar kein Anspruch der Gegenseite mehr besteht.
Eine Selbstanzeige würde ich daher auch nicht empfehlen. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Falls die Person, überhaupt eine Anzeige erstattet, die Staatsanwaltschaft von einem Betrug ausgeht (in solchen Konstellation ist man damit eher zurückhaltend) und es in der Folge zu einer Gerichtsverhandlung kommt, können Sie die Tat (und keine andere, auch hier müssen Sie sich nicht selbst belasten) immer noch einräumen, um die Strafe zu mildern. Durch Rückzahlung haben Sie bereits Wiedergutmachung betrieben und damit ebenfalls einen Milderungsgrund erfüllt. Falls es zu einer Verurteilung käme, was ich für unwahrscheinlich halte, würde hier als nicht vorbestrafte Person wohl nur eine geringe Geldstrafe herauskommen im Bereich zwischen 30 und 60 Tagessätzen. Damit wären Sie auch nicht vorbestraft (erst ab 91 Tagessätzen).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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