Sehr geehrte Fragestellerin,
die von Ihnen aufgeworfene Frage beantworte ich unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen und Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Sie können sich scheiden lassen. Eine Scheidung ist aber erst dann möglich, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt gelebt haben.
§ 1566 I BGB
sagt:
"Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben."
Ein Scheidung ohne Trennungsjahr (Härtfallscheidung) ist meines Erachtens hier nicht möglich, da nach ständiger Rechtsprechung die Verletzung der ehelichen Treuepflicht keinen Fall für eine sofortige Scheidung darstellt.
2. Unterhaltsansprüche können nicht geprüft werden, da es an den notwendigen Angaben fehlt. Wenn Ihr Mann aber ALG II bezieht und dieses auch schon während der Ehedauer bezogen hat, fehlt es an der Leistungsfähigkeit, so dass Unterhaltsansprüche nicht bestehen dürften.
3.Hinsichtlich Miete kann ich derzeit keine Aussage treffen, da sie nicht mitteilen, welche Einkünfte sie haben. Die ArGE wird Ihre Leistungen wohl einstellen, sobald Ihr Mann ausgezogen ist.
Für Rückfragen im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich gerne zur Verfügung.Eine weitergehende Beratung und Vertretung ist allerdings nur außerhalb dieser Plattform möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Trögl
Rechtsanwalt
3. August 2006
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07:39
Antwort
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