Sehr geehrte Fragensteller,
zwar sieht § 35 Abs. 1 Nr. 2 für "Betriebe, die der gartenbaulichen Erzeugung dienen" im Gegensatz zu Nr. 1 an sich keine Einschränkung im Sinne eines untergeordneten Flächenteils (" untergeordneten Teil der Betriebsfläche" ) vor.
Allerdings wird über den Begriff "Dienen" durch die Rechtsprechung durch die Hintertür wiederum ein vergleichende Betrachtung angestellt. M. E. ist eine Wohnfläche von 1/3, die auch mit 200 QM recht groß ausfällt, bei einem recht kleinen Gewächshaus durchaus nicht unproblematisch.
So auch BauGB § 35
Bauen im Außenbereich, Mitschang/Reidt Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch
13. Auflage 2016, Rn. 19-21:
"Bei der Auslegung des Begriffs „Dienen" ist auf den Grundgedanken des § 35 abzustellen, nach dem im Außenbereich das Bauen grundsätzlich unterbleiben soll. Die Zulässigkeit des Vorhabens hängt daher nicht allein von der Behauptung des Bauherrn ab, die Benutzung des Vorhabens erleichtere oder fördere die Bewirtschaftung (BVerwG Urt. v. 30.6.1964 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20C%2080/62" target="_blank" class="djo_link" title="BVerwG, 30.06.1964 - I C 80.62: Außenbereichsvorhaben; Begriff des "Dienens"">I C 80/62</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerwGE%2019,%2075" target="_blank" class="djo_link" title="BVerwG, 30.06.1964 - I C 80.62: Außenbereichsvorhaben; Begriff des "Dienens"">BVerwGE 19, 75</a> (76)). Es bedarf vielmehr der Feststellung im Einzelfall, inwieweit die Angaben des Bauherrn über die beabsichtigte künftige Verwendung des Vorhabens mit den konkreten tatsächlichen Verhältnissen im Einklang stehen (BVerwG Urt. v. 30.6.1964 aaO, 77)."
Wenn aber noch keinerlei Wohnräume im Betrieb vorhanden sein sollten, dürfte sich dies positiv auf die Bewertung ausüben.
Zu dem gilt: Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind.
Die Vorhaben sind so oder so dem Bauamt anzuzeigen. Dementsprechend wird erst die intensive Zusammenarbeit mit demselbigen zeigen, an welchen Punkten Probleme seitens der Behörde gesehen werden oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
11. März 2017
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21:52
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