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Betriebsverpachtung im Ganzen vs Gewerbeabmeldung

Wir (GbR- Ehepaar) sind wegen vorübergehender Änderung der Lebensumstände (Mutter (88) braucht Pflege, Vater im letzten Jahr verstorben) aus der Stadt fortgezogen, in der wir eine Bar betreiben/ betrieben haben. Wir haben (in Absprache mit unserem Steuerberater) eine "Betriebsverpachtung im Ganzen" vorgenommen (3 Jahre mit Option auf 6 Jahre)

Jetzt kommt das Gewerbeamt und fordert eine Abmeldung (samt Bußgeldbescheid mit Verweis auf OLG Hamm, 8.7.1963 (war wohl vor meiner Zeit))

wie ist die Rechtslage hier?
Müssen wir "ummelden" oder "abmelden" oder liegen wir hier richtig, gar nichts gesagt zu haben?

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Hierbei liegt eine Betriebsverpachtung im Ganzen vor, da Sie alle wesentlichen Betriebsgrundlagen (z. B. Bar, Inventar, Mietvertrag) an einen Pächter überlassen haben. Solange Sie keine ausdrückliche Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt erklärt haben, gilt der Betrieb steuerlich als fortgeführt. Die Pachteinnahmen zählen daher zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, unterliegen jedoch nicht der Gewerbesteuer, da keine werbende Tätigkeit mehr vorliegt.

Das Gewerbeamt verlangt eine Abmeldung gemäß § 14 GewO, wenn ein Gewerbebetrieb aufgegeben wird. Da Sie den Betrieb jedoch verpachtet und nicht aufgegeben haben, besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Gewerbeabmeldung. Allerdings kann das Gewerbeamt bei fehlender Mitteilung von Veränderungen eine Abmeldung fordern.

Das OLG Hamm-Urteil vom 8.7.1963 betrifft die Frage, ob bei Betriebsverpachtung eine Gewerbeabmeldung erforderlich ist. Die Rechtsprechung hat sich seitdem weiterentwickelt und es besteht keine einheitliche Pflicht zur Abmeldung bei Betriebsverpachtung. Allerdings kann das Gewerbeamt eine Abmeldung verlangen, wenn es den Betrieb als aufgegeben ansieht.

Dies sollten Sie entsprechend darlegen und argumentieren. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollten Sie dem Gewerbeamt schriftlich mitteilen, dass eine Betriebsverpachtung im Ganzen vorliegt und der Betrieb nicht aufgegeben wurde. Sofern das Gewerbeamt dennoch auf einer Abmeldung besteht, können Sie dieser nachkommen, ohne dass dies steuerliche Nachteile hat, da die steuerliche Behandlung durch die Betriebsverpachtung im Ganzen bereits geregelt ist.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


Rückfrage vom Fragesteller 28. Mai 2025 | 09:12

Sehr geehrter Herr Lorenz,

vielen Dank für die Antwort. Wenn ich richtig verstanden habe, 'kann' ich das Gewerbe abmelden, ohne die steuerliche Bewertung "Betriebsverpachtung im Ganzen" zu verlieren.

Wie kann Beides zusammen gehen, damit die Abmeldung nicht gleichzeitig eine "Aufgabe des Gewerbes" im steuerlichen Sinn erklärt?

Unsere Darlegung bezüglich der späteren Weiterführung ist stichhaltig und plausibel, aber die Stadtverwaltung stur...

Vielen Dank nochmals

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Mai 2025 | 10:14

Sie können das Gewerbe abmelden, ohne die steuerliche Bewertung als "Betriebsverpachtung im Ganzen" zu verlieren. Entscheidend ist, dass Sie gegenüber dem Finanzamt keine ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung abgegeben haben. Solange dies nicht erfolgt, gilt der Betrieb steuerlich als fortgeführt, und die Pachteinnahmen werden weiterhin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt, ohne der Gewerbesteuer zu unterliegen.

Eine Gewerbeabmeldung beim Gewerbeamt stellt keine Betriebsaufgabe im steuerlichen Sinne dar. Sie dient lediglich der Information der Behörde über die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Sie dem Gewerbeamt schriftlich mitteilen, dass es sich um eine Betriebsverpachtung im Ganzen handelt und keine Betriebsaufgabe beabsichtigt ist. So können Sie klarstellen, dass die Abmeldung keine steuerlichen Konsequenzen nach sich zieht. Sie können aber auch eine Unterbrechung melden.

Schöne Grüße!

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