Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Zunächst weise ich darauf hin, dass eine Kündigung der Direktversicherung nach § 2 II S. 5, S. 6 BetrAVG
nicht zu einem sofortigen Rückzahlungsanspruch führt, sondern erst bei Erreichen der Altersgrenze. Im Fall einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt.
Bei einem Arbeitsplatzwechsel besteht die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag vom neuen Arbeitgeber übernehmen zu lassen, was in Ihrem Fall jedoch offensichtlich nicht in Betracht kommt. Weiterhin kann der Arbeitnehmer den Vertrag übernehmen und die Beiträge selbst zahlen oder die Versicherung beitragsfrei stellen, was allerdings mit entsprechend geringeren Leistungen im Versorgungsfall verbunden ist. Darüber hinaus gilt für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein grundsätzliches Abfindungsverbot, das sicherstellen soll, dass unverfallbare Anwartschaften nur dem Versorgungs¬zweck entsprechend verwendet werden. Nur vertraglich verfallbare Anwartschaften werden aber vom Abfindungsverbot nicht umfasst. Ausnahmen von dem Abfindungsverbot bestehen gem. § 3 BetrAVG
nur in folgenden Fällen:
– Klein-Anwartschaften bzw. Klein-Renten (der Arbeitsgeber kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden)
– Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfindung bei Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, was praktisch nur im Inland tätige ausländische Arbeitnehmer betrifft
– Abfindung von während Insolvenzverfahren erdienter Anwartschaftsteile bei Betriebseinstellung und Liquidation
Nachdem Arbeitnehmer, die in den Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes fallen, schließlich nicht auf gesetzlich unverfallbare Anwartschaften verzichten, werden außer den dargestellten Ausnahmen im Ergebnis keine vorzeitigen Lösungsmöglichkeiten bestehen.
Ich bedaure Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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