Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:
Einen verbindlich vorgeschriebenen Umlageschlüssel für Müllgebühren gibt es gesetzlich nicht - möglicherweise enthält Ihr Mietvertrag dazu aber eine Vorgabe, an die sich die Vermieterin natürlich halten muss. Die einseitige Änderung eines seit Jahren praktizierten Umlageschlüssels ist nur zulässig, wenn dies mietvertraglich möglich ist und der Billigkeit entspricht und der Mieter nicht unangemessen benachteiligt wird.
Die Umlage der Müllgebühren nach Personen trägt der Tatsache Rechnung, dass mehr Personen auch mehr Müll verursachen - während die Abrechnung nach Wohnfläche dies unterschlägt. Sie werden dadurch, wie Sie selbst festgestellt haben, erheblich benachteiligt und sollten der Änderung des Umlageschlüssels widersprechen.
Rechnet die Vermieterin dann zukünftig die Müllgebühren trotzdem nach Wohnfläche ab, sollten Sie gegen die Betriebskostenabrechnung die Einwendung vorbringen, dass die Änderung des Umlageschlüssels unwirksam, weil rechtswidrig war. Sie sollten dann einen Anwalt mit der Angelegenheit beauftragen, der dann auch den Mietvertrag entsprechend prüfen kann.
Die Kosten für den Gärtner müssen sich - wie alle Betriebskosten - am Gebot der Wirtschaftlichkeit orientieren. Reicht es demnach aus, dass der Gärtner nur einmal monatlich vorbeischaut, sind die nun höheren Kosten unangemessen. Ist die Gartenpflege durch den einmaligen Termin im Monat aber nicht ausreichend erfolgt, durfte die Vermieterin die Frequenz erhöhen - dann werden Sie gegen die 2-malige Tätigkeit pro Monat nichts vorbringen können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht