Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Betriebskostenabrechung - gibt es Obergrenzen für solche Kosten?.

| 31. Mai 2010 11:37 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

1)
Gibt es einen vorgeschriebenen verbindlichen Umlageschlüssel für Müllgebühren? (Ich wohne in Hamburg.) Bisher werden sie nach Personen umgelegt. Meine Vermieterin will dies aber ändern und zukünftig nach qm Wohnfläche umlegen.
Dies fände ich ungerecht, da ich alleine wohne und in einer der Wohnungen in meinem Haus mit nur 10qm mehr 4 Personen wohnen, davon 2 Kleinkinder, wo viel Windelabfälle anfallen.

2)
Bei uns ist ein Gärtner beschäftigt. Die Vermieterin hat in 2009 den Turnus von 1 x monatlich auf 2x monatlich erhöht, was unsere Kosten natürlich verdoppelt hat. Kann sie dies einfach entscheiden und wir müssen anstandslos zahlen? Oder gibt es Obergrenzen für solche Kosten?

31. Mai 2010 | 12:09

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:

Einen verbindlich vorgeschriebenen Umlageschlüssel für Müllgebühren gibt es gesetzlich nicht - möglicherweise enthält Ihr Mietvertrag dazu aber eine Vorgabe, an die sich die Vermieterin natürlich halten muss. Die einseitige Änderung eines seit Jahren praktizierten Umlageschlüssels ist nur zulässig, wenn dies mietvertraglich möglich ist und der Billigkeit entspricht und der Mieter nicht unangemessen benachteiligt wird.

Die Umlage der Müllgebühren nach Personen trägt der Tatsache Rechnung, dass mehr Personen auch mehr Müll verursachen - während die Abrechnung nach Wohnfläche dies unterschlägt. Sie werden dadurch, wie Sie selbst festgestellt haben, erheblich benachteiligt und sollten der Änderung des Umlageschlüssels widersprechen.

Rechnet die Vermieterin dann zukünftig die Müllgebühren trotzdem nach Wohnfläche ab, sollten Sie gegen die Betriebskostenabrechnung die Einwendung vorbringen, dass die Änderung des Umlageschlüssels unwirksam, weil rechtswidrig war. Sie sollten dann einen Anwalt mit der Angelegenheit beauftragen, der dann auch den Mietvertrag entsprechend prüfen kann.

Die Kosten für den Gärtner müssen sich - wie alle Betriebskosten - am Gebot der Wirtschaftlichkeit orientieren. Reicht es demnach aus, dass der Gärtner nur einmal monatlich vorbeischaut, sind die nun höheren Kosten unangemessen. Ist die Gartenpflege durch den einmaligen Termin im Monat aber nicht ausreichend erfolgt, durfte die Vermieterin die Frequenz erhöhen - dann werden Sie gegen die 2-malige Tätigkeit pro Monat nichts vorbringen können.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 2. Juni 2010 | 09:25

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Dass die Antwort mir leider nur ein wenig geholfen hat, liegt nicht an dem Anwalt, sondern an der Gesetzgebung im Bereich der Umlagefähigkeit von Betriebskosten.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2. Juni 2010
4,2/5,0

Dass die Antwort mir leider nur ein wenig geholfen hat, liegt nicht an dem Anwalt, sondern an der Gesetzgebung im Bereich der Umlagefähigkeit von Betriebskosten.


ANTWORT VON

(919)

Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht