Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie liegen mit Ihren Ausführungen richtig. Sie müssen bis zu dem Tag der Betriebsaufgabe Ihre bisherige Bilanz weiterführen (Fortführung Abschreibungen etc.) und dann zum Stichtag eine Aufgabebilanz erstellen.
Mit Hilfe dieser wird ein Aufgabegewinn ermittelt. Das Grundstück wird richtiger Weise mit dem Verkehrswert angesetzt. Das ist der Wert, der am Markt für das Grundstück zu erzielen wäre. Dahingehend würde sich u.U. die Einholung eines Wertgutachtens lohnen.
Auf der Gegenseite sind die betrieblichen Verbindlichkeiten abzuziehen. Die Wertansetzung der Verbindlichkeiten erfolgt mit dem fortgeführtem Buchwert iSv. § 16 II EStG
. Sofern Sie eine Fundstelle haben wollen, so ist Schmidt, Komm. zum EStG § 16
Rz. 267 zu nennen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
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Rechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
sehr geehrter herr barzik,
erst mal vielen dank für die schnelle antwort. in dem RZ das ich nun gefunden habe steht:
Die Übernahme von betrieblichen Verbindlichkeiten stellt nach GrS BFH BStBl II 1990, 847
/54; vgl auch GrS BStBl II 1993, 894
; BFH BStBl II 2002, 519
, offen in BFH BStBl II 1989, 563
(glA Kobor in H/H/R, § 16 EStG Rz 308; Reiss in K/S/M, § 16 EStG Rz B 7) kein Entgelt dar, da Gegenstand der Veräußerung der Betrieb als Ganzes mit allen Aktiva und Passiva ist. Veräußerungsgewinn ist der Veräußerungspreis abzüglich Nettobuchwert (= Aktiva abzüglich Passiva). Nach aA (Schmidt/Wacker, § 16 EStG Rz 267 unter Hinweis auf GrS BFH BStBl II 1990, 847
; H/H/R, § 16 EStG Rz 185; glA für die Erwerberseite Wacker, NWB 1993, 894; Märkle, DStR 1993, 1005, 1009; vgl BMF BStBl I 1993, 901 Tz 5) stellen die übernommenen betrieblichen Verbindlichkeiten einen Teil des Veräußerungspreises dar. Veräußerungsgewinn ist der Veräußerungspreis zuzüglich übernommener Verbindlichkeiten abzüglich BW der Aktiva. Die Unterscheidung hat also für die Höhe des Veräußerungsgewinns idR keine Bedeutung.
wenn ich es nun richtig deute, kann ich nun doch nicht die verbindlichkeiten vom dem gewinn aus der grundstücksentnahme abziehen. bzw muss ich diese sogar hinzu zählen. oder habe ich da einen denkfehler?
vielen dank und einen schönen tag
mfg
Der o.g. Meinungsstreit ist für Ihren Fall nicht relevant. Denn in
Ihrem Fall handelt es sich nicht um eine Betriebsveräußerung, sondern um eine Betriebsaufgabe.
Bei der Betriebsaufgabe ist daher der Aufgabegewinn u.a. danach zu bestimmen, welche BV-Vermögensgegenstände in das PV entnommen werden bei der Aufgabe. Dies geschieht sowohl für die Aktiva, als auch für die Passiva. Mithin also für das Grundstück, als auch für die damit einhergehenden Verbindlichkeiten. Die Wertermittlung erfolgt nach den obigen Grundsätzen.