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Betriebsaufgabe Aufgabebilanz umgehen

9. März 2025 08:40 |
Preis: 40,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Im August 2022 habe ich in Bayern ein Handwerksnebengewerbe abgemeldet. Im Oktober 2023 habe ich ein gleiches Gewerbe in NRW angemeldet, leider bei der Anmeldung "Neugründung" angekreuzt.
Somit wurde ich vom Finanzamt aufgefordert, eine Aufgabebilanz vorzulegen.
Ist es möglich, die Zeit zwischen August 2022 und Oktober 2023 als "Ruhe des Gewerbes" und einer "Betriebsaufgabe zu umgehen?

9. März 2025 | 09:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

In Ihrer Situation, in der Sie ein Handwerksnebengewerbe im August 2022 abgemeldet und im Oktober 2023 ein gleiches Gewerbe in NRW angemeldet haben, stellt sich die Frage, ob die Zeit zwischen der Abmeldung und der Neuanmeldung als "Ruhe des Gewerbes" oder "Betriebsaufgabe" behandelt werden kann, um die Aufforderung zur Aufgabebilanz zu umgehen.

1. Aufgabebilanz und Steuerrechtliche Grundlagen:

Eine Aufgabebilanz ist erforderlich, wenn ein Betrieb aufgegeben wird. Das bedeutet, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Betriebs zum Zeitpunkt der Aufgabe bewertet und in einer Bilanz festgehalten werden müssen. Sie ist insbesondere relevant für die Feststellung des steuerlichen Ergebnisses aus der Betriebsaufgabe (Gewinn oder Verlust).

Das Finanzamt fordert eine solche Aufgabebilanz an, wenn es den Eindruck hat, dass Sie den Betrieb tatsächlich aufgegeben haben. Wenn Sie das Gewerbe jedoch lediglich für eine gewisse Zeit ruhend gestellt haben und weiterhin die Absicht hatten, es später wieder aufzunehmen, könnte es sich rechtlich eher um eine Unterbrechung oder Pause handeln, statt einer vollständigen Betriebsaufgabe.

2. Unterschied zwischen Betriebsaufgabe und Ruhe des Gewerbes:
Wenn Sie das Gewerbe lediglich "ruhend" gestellt haben und im Oktober 2023 mit demselben Gewerbe in einem anderen Bundesland neu angemeldet haben, könnte dies in einigen Fällen als Fortführung des Betriebs und nicht als Aufgabe angesehen werden. Der entscheidende Punkt ist hier die Absicht, den Betrieb fortzusetzen. Dies müsste jedoch dem Finanzamt plausibel gemacht werden.

- Eine Betriebsaufgabe bedeutet, dass Sie endgültig mit dem Betrieb aufgehört haben, was zur Verpflichtung führt, eine Aufgabebilanz vorzulegen.
- Eine Ruhephase des Gewerbes oder eine temporäre Unterbrechung des Betriebs könnte theoretisch dazu führen, dass keine Aufgabebilanz erforderlich ist, wenn Sie nachweisen können, dass keine endgültige Betriebsaufgabe vorlag und Sie weiterhin die Absicht hatten, den Betrieb fortzusetzen.

3. Wie könnte man das Finanzamt davon überzeugen, dass keine Betriebsaufgabe vorlag?

Um das Finanzamt davon zu überzeugen, dass es sich nicht um eine Betriebsaufgabe, sondern um eine Ruhephase handelt, können Sie folgende Punkte beachten:
- Nachweis der Absicht zur Fortführung: Wenn Sie belegen können, dass Sie nach der Abmeldung des Gewerbes in Bayern weiterhin die Absicht hatten, das Gewerbe fortzuführen (z. B. durch schriftliche Kommunikation, Dokumentation der Bemühungen um die Wiederaufnahme, oder laufende Vorbereitung auf eine Neugründung), könnte dies dem Finanzamt als Hinweis dienen, dass keine endgültige Aufgabe des Betriebs vorlag.

- Dauer der Unterbrechung: Der Zeitraum von August 2022 bis Oktober 2023 ist relativ lang, was es schwierig machen könnte, eine reine „Ruhephase" plausibel darzulegen. Dennoch könnten Sie argumentieren, dass es sich um eine temporäre Unterbrechung handelte, etwa aufgrund von Marktbedingungen oder persönlichen Gründen, mit der klaren Absicht, das Gewerbe später fortzuführen.

- Verwendung des gleichen Geschäftsmodells: Die Tatsache, dass Sie das gleiche Gewerbe (und wahrscheinlich auch das gleiche Geschäftskonzept) in NRW wieder anmelden, könnte ein Indiz dafür sein, dass es sich um eine Fortführung des Betriebs handelt und nicht um eine neue Gründung. Sie sollten darlegen, dass Sie die Geschäftstätigkeit nicht endgültig eingestellt haben.

4. Fazit:
Es könnte grundsätzlich möglich sein, die Zeit zwischen August 2022 und Oktober 2023 als „Ruhe des Gewerbes" darzustellen, allerdings hängt dies stark von der konkreten Situation und den Nachweisen ab, die Sie dem Finanzamt vorlegen können. Wenn Sie eine Betriebsaufgabe vermeiden möchten, müssen Sie nachweisen, dass keine endgültige Aufgabe vorlag und dass Sie weiterhin die Absicht hatten, das Gewerbe fortzuführen.

Falls das Finanzamt auf einer Aufgabebilanz besteht, sollten Sie mit einem Steuerberater zusammenarbeiten, um die steuerlichen Auswirkungen genau zu klären und zu überprüfen, ob Sie rechtlich gegen die Forderung vorgehen können.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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