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Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht

| 16. Juli 2025 23:11 |
Preis: 60,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Muss ich die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht, die ich für meine Mutter habe,
alle 2 Jahre erneuern?

Müssen diese Dokumente, unterschrieben von meiner Mutter und mir, notariell beglaubigt werden
und alle 2 Jahre erneuert werden?

Was mache ich, wenn an der Zurechnungsfähigkeit meiner Mutter gezweifelt werden muss?

Ich bedanke mich.



17. Juli 2025 | 00:06

Antwort

von


(1390)
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41812 Erkelenz
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Gerne zu Ihren Fragen:

Müssen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung alle 2 Jahre erneuert werden?

Starre Reglungen sehe ich dazu nicht.

Sinnvoll kann allerdings eine anlassbezogene Bestätigung sein, insbesondere gegenüber Banken, Behörden oder Pflegeeinrichtungen. Diese fordern mitunter eine „aktuelle" Vollmacht bzw. den Nachweis, dass sie weiterhin gültig ist. Dies kann formlos akzeptiert werden durch erneute Unterschrift mit aktuellem Datum und dem Zusatz „Die Vollmacht gilt fort und bleibt bestehen" erfolgen.


Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist nicht zwingend vorgeschrieben, kann jedoch in bestimmten Konstellationen dringend empfohlen oder sogar erforderlich sein, nämlich bei:

Grundstücksgeschäfte (§ 29 GBO): Eine (aktualisierte) Vollmacht zur Verfügung über Immobilien muss öffentlich beglaubigt sein.

Gesellschaftsrechtliche Vertretung: In bestimmten Fällen (z. B. bei GmbH-Anteilen) verlangen Gerichte oder Notare eine öffentliche Form.

Akzeptanz durch Banken: Viele Banken verlangen eine notarielle Vollmacht oder eine Vollmacht auf bankeigenem Formular.

Entsprechendes sehe ich auch bei einer Betreuung.


Wenn wiederum "anlassbezogen" Zweifel an der Geschäftsfähigkeit oder Einsichtsfähigkeit Ihrer Mutter bestehen (z. B. bei fortschreitender Demenz), stellt sich die Frage, ob sie bei der Aktualisierung (ggf. auch bei Errichtung) der Vollmacht bzw. Verfügung noch einwilligungsfähig war. Hierzu Folgendes:

Eine bereits bestehende Vorsorgevollmacht bleibt grundsätzlich wirksam, solange sie in einem Zustand der Geschäftsfähigkeit errichtet wurde.

Im Streitfall kann die Wirksamkeit angezweifelt werden, insbesondere wenn Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Geschäftsfähigkeit schon zum Zeitpunkt der Errichtung bestanden.

Zur Absicherung empfiehlt sich ggf. ein ärztliches Attest über die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. der Aktualisierung.

Falls aktuell keine Geschäftsfähigkeit mehr vorliegt, kann Ihre Mutter keine neue bzw. aktualisierte Vollmacht mehr wirksam erteilen.

Die bestehende Vollmacht kann aber weiterhin gelten.

Sollte die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht nicht anerkannt werden, kann eine gerichtliche Betreuung beantragt u. ggf. angeordnet werden Eine Betreuungsverfügung kann in diesem Fall dazu beitragen, dass Sie als bevorzugte Betreuungsperson eingesetzt werden.

Beachten Sie bitte: Diese Auskunft stellt eine allgemeine rechtliche Ersteinschätzung dar und kann eine individuelle anwaltliche Beratung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, Dokumente und der konkreten Verfahrenslage nicht ersetzen. Denn es kann sehr auf die konkreten Falldaten und den Umfang des jeweiligen Auftrags bzw. Betreuungsverhältnisses ankommen. Für eine verbindliche rechtliche Bewertung ist deshalb eine umfassende Prüfung Ihres Einzelfalls erforderlich. Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Bewertung des Fragestellers 17. Juli 2025 | 00:43

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