Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für eine vorläufige Betreuung fallen keine Gerichtskosten nach § 92 Abs. 1 KostO
an.
Der Berufsbetreuuer selbst hat einen Anspruch auf Vergütung bereits ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gerichts über die Einrichtung der vorläufigen Betreuung.
Handelt es sich nicht um einen Berufsbetreuer, so besteht auch kein Vergütungsanspruch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Das Amtsgericht will aufgrund unseres Vermögens prüfen, ob wir an den angefallenen Kosten zu beteiligen sind. Was sollen wir dem Amtsgericht schriftlich mitteilen
Sie sollten dem Amtsgericht zunächst mitteilen, dass Sie sich auf § 92 Abs. 1 KostO
berufen, wonach keine Gerichtskosten anfallen.
Sollte es sich um einen Berufsbetreuuer gehandelt haben, so ist dieser selbstverständlich zu vergüten.
Bei entsprechendem Vermögen ergeht dann eine Rechnung. Insofern müssten Sie hier tatsächlich eine Vermögensverzeichnis des Betreuten einreichen.
Entgegen meiner Aussage, dass § 92 Abs. 1 KostO einschlägig ist, ist tatsächlich das GNotKG einschlägig und Grundlage für etwaige Kosten.