Sehr geehrte Ratsuchende,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf der Grundlage, des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und der darin gemachten tatsächlichen Angaben. Sollten weitere Umstände hinzutreten die jetzt nicht offensichtlich sind, kann der Sachverhalt gegebenenfalls anders zu beurteilen sein.
Eine Schenkung kann zurückgefordert werden, wenn der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, vgl. § 528 BGB
(Verarmung des Schenkers).
Die Schenkung wird nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung gem. §§ 812 ff. BGB
zurück gefordert, so dass Sie sich unter Umständen auf eine Entreicherung berufen können.
Von einer Entreicherung wird im Bereicherungsrecht gesprochen, wenn jemand durch das Etwas, das er erlangt hat, nicht mehr bereichert ist, mit der Folge, dass er auch den Wert der Bereicherung nicht herausgeben muss, § 818 Abs. 3 BGB
. Eine Entreicherung liegt nur dann vor, wenn sich das Erlangte oder ein entsprechender Wertersatz nicht mehr im Vermögen befinden und der Bereicherte durch die Weggabe des Erlangten sich auch keine Aufwendungen erspart hat.
Hierfür gibt es nach Ihrem Sachverhalt keine Anhaltspunkte.
Der Betreuer kann daher von Ihnen die Herausgabe verlangen.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen ersten Überblick verschafft zu haben und bedauere Ihnen keinen positiven Bescheid geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Arwin Kieback
Rechtsanwalt
2. Juni 2012
|
12:32
Antwort
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