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Betreiber und Eigentümer müssen nicht zwingend eine Person sein.

11. März 2018 16:56 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

War bis 2013 Eigentümer eines Hauses.Dieses wurde dann zum Eigentum eines Familienmitglieds.Zur Vereinfachung wurde die Regelung getroffen, das ich als nun Mieter mich weiterhin um die Geschicke des Hauses kümmere.Ich bin also weiterhin Betreiber der Feuerstätte.Hatte in den 25 Jahren davor nie Probleme mit der Abgasüberprüfung.Nur der jetzige Bezirksschornsteinfeger schießt regelmäßig über das Ziel hinaus.Eine Liberalisierung um das von der EU bemängelte Kehrmonopol zu beseitigen, wurde nur teilweise umgesetzt.Ich kann nun wählen wer die Abgasmessung durchführt, aber nicht die Feuerstättenschau.
So sendet dieser BS die Rechnung an den Besitzer des Hauses.Ich bin aber der Betreiber der FS, somit auch Rechnungsempfänger.
Warum kann ein von mir gewählter BS der anderswo ebenfalls Feuerstättenschauen durchführt, das nicht auch bei mir mit erledigen? So muss ich einen Menschen der mich mehrfach bei Rechnungen betrogen hat , Zutritt zum Haus gewähren.
Wo steht geschrieben ,das ich nicht Betreiber der Anlage sein kann?
Vielen Dank für die Mühe.
Mfg

11. März 2018 | 18:34

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Frage 1:
"...aber nicht die Feuerstättenschau. So sendet dieser BS die Rechnung an den Besitzer des Hauses.Ich bin aber der Betreiber der FS, somit auch Rechnungsempfänger.
Warum kann ein von mir gewählter BS der anderswo ebenfalls Feuerstättenschauen durchführt, das nicht auch bei mir mit erledigen?"


Wenn ich Ihre Fragestellung richtig verstehe, verwundert Sie, dass die Rechnung für die Feuerstättenschau an den Eigentümer des Hauses geht, nicht aber an Sie.

Dies ist aber nicht verwunderlich, weil die Feuerstättenschau als hoheitliche Aufgabe dem Bezirksschornsteinfeger unterfällt (§14 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) und die Maßnahme sich an den Eigentümer des Gebäudes richtet. Dieser ist dann regelmäßig auch Adressat des Gebührenbescheids. . Das Gesetz finden Sie z.B. unter: http://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/BJNR224210008.html


Frage 2:
"Wo steht geschrieben ,das ich nicht Betreiber der Anlage sein kann?"


Das steht nirgendwo geschrieben, die Betreibereigenschaft ist aber für die Fragestellung bezüglich einer Feuerstättenschau nicht relevant, da sich die gebührenpflichtige Tätigkeit nach dem SchfHwG und der KÜO ausdrücklich an die Eigentümereigenschaft anknüpft.



Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt -


Rechtsanwalt Raphael Fork

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