Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Sie teilet mit, dass Sie vor 25 Jahren eine Pensionszusage in Höhe von 500,00 € ab dem 65 Lebensjahr erhalten haben.
zu 1) Ihre Frau hat in der Regel nur eigene Ansprüche gegen die Pensionskasse/ den Pensionsfond, wenn dies im Versicherungsvertrag oder in der Zusage gesondert geregelt ist. Dieses Risiko muss also gesondert abgesichert werden. Hierfür müsste man jedoch in die bestehenden Verträge zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse oder Pensionsfond hineinsehen. Ihr Arbeitgeber sollte hierüber Bescheid wissen. Natürlich werden diese Verträge bei einer entsprechenden Hinterbliebenenversorgung teurer, so dass dies nicht zwangsläufig abgesichert sein muss. In der Regel wird andernfalls die Ehefrau regelmäßig mit einer Risikolebensversicherung abgesichert.
zu 2) Die Pensionsansprüche werden nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) berechnet. Danach entspricht das Kapital der Abfindung gemäß § 3 Absatz 5
in Verbindung mit § 4 Absatz 5 BetrAVG
entspricht der Wert dem gebideten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung. Genaue Zahlen kann Ihnen insoweit nur ein Versicherungsmathematiker errechnen. Sie oder Ihr Arbeitgeber sollten direkt bei der Pensionskasse nachfragen.
Von hier aus eine Berechnung nach den von Ihnen mitgeteilten Daten vorzunehmen, wäre unseriös.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte. Um eine rechtssichere Antwort geben zu können, müsste ich mir die Pensionszusage und den Vertrag zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse/-fond ansehen.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. ?
Rechtsanwalt Andreas Tertel
Diese Antwort ist vom 23.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag,
ich verstehe den Punkt 2 nicht - Sie schreiben:
zu 2) Die Pensionsansprüche werden nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) berechnet. Danach entspricht das Kapital der Abfindung gemäß § 3 Absatz 5
in Verbindung mit § 4 Absatz 5 BetrAVG
entspricht der Wert dem gebideten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.
Das gebildete Kapital unserer GMBH ist ja nicht für mich allein, sondern auch für andere Mitarbeiter - mit unterschiedlichen Zusagezeitpunkten und Zusagehöhen - angespart worden.
Ich werde von der Geschäftsleitung keinen Einblick erhalten, wie das im Einzelnen aufgeschlüsselt ist!
Gibt es da keine grobe Faustregel, nach der ich verhandeln kann, z.B. 13 Lebensjahre ( ab 65 bis zum statistischen Todesdatum ) x 12 Monate x €500.- - das Ganze + 6 %??
Sehr geehrter Fragesteller,
die von mir genannte Vorschrift beinhaltet lediglich die Regel, dass das angesparte Kapital ausgezahlt werden muss, welches zum Zeitpunkt des Austretens angespart wurde. Die Sparsummen koennen Sie in der Regel Ihrem Lohnschein entnehmen, da diese von Ihrem Lohn abgezogen werden.
Die Verzinsung muesste Ihnen dann der Arbeitgeber mitteilen. Jede Altersvorsorge hat eben andere Zinssaetze.
Natuerlich koennen Sie fuer sich mit einem bestimmten Zinssatz rechnen, wobei mir 6% zu hoch gegriffen erscheint. Dann werden Sie ungefaehr den Betrag erhalten, der ausgezahlt werden muss. Meines Erachtens ist eine Verhandlung ueber diese Summe nicht angebracht, da sie feststeht.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Tertel