Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Beteiligung an Vorschußkosten für Sachverständigengutachten

26. Februar 2007 11:28 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

In einer Eigentümerversammlung wurde mit Mehrheitsentscheid der Antrag einer Eigentümerpartei auf Vornahme einer baulichen Veränderung an unserer Immobilie abgelehnt.

Gegen diesen Beschluss wurde von der betreffenden Partei bei Gericht Klage eingereicht und zur Zeit läuft das Verfahren.

Vom Gericht wurde ein Bausachverständiger beauftragt und den beiden Parteien wurde aufgegeben, die durch den Sachverständigen zu klärenden Fragen zu formulieren. Daraufhin wurde vom Gutachter ein Kostenvorschuss von 1.500 EUR verlangt, der laut Beschluss des Gerichts von den Antragstellern zu leisten wäre.
Dagegen wurde von den Antragstellern Beschwerde eingelegt. Begründung: auch die Beklagten hätten Fragen an den Sachverständigen formuliert und wären demzufolge mit der Hälfte der Kosten zu beteiligen. Der Beschwerde wurde stattgegeben und da zu diesem Zeitpunkt bereits die zweite Vorschußforderung des Sachverständigen über 1.200 EUR vorlag, erließ das Gericht den Beschluss, dass die Beklagten 1.500 EUR zu zahlen hätten.

Frage: Die Klage wurde durch die Gegenseite eingereicht, die der Meinung ist, an der Immobilie wäre vor 14 Jahren mangelhaft eine Wärmedämmung angebracht worden. Ob dem so ist und ob sich daraus ein Nachbesserungsanspruch und umfangreiche Fassadenarbeiten ableiten lassen, soll u.a. durch eine thermografische Untersuchung geklärt werden.
Das Gericht hat uns zwar die Möglichkeit eingeräumt, dass auch wir als Beklagtenseite dem Sachverständigen Fragen stellen dürfen, doch da es sich dabei eher um Fragen grundsätzlicher Natur handelt, sind diese mit einem vergleichsweise geringen Aufwand durch den Gutachter zu beantworten. Der kostenintensive Einsatz einer Wärmebildkamera zur Thermografie resultiert allein aus den Fragen der Kläger. Insofern können wir nicht nachvollziehen, warum wir an einem Gesamtvorschuss von 2.700 EUR mit 1.500 EUR beteiligt werden sollen.

Müssen wir diese Entscheidung des Gerichts hinnehmen oder besteht die Möglichkeit, dagegen Berufung einzulegen ?
Lässt sich die Beteiligung der Beklagtenseite an den Kosten (vor allem mit über 50%), ohne dass ein Entscheid in der Sache an sich vorliegt, überhaupt rechtfertigen ?
Abgenommen, wir ziehen unsere Fragen an den Gutachter zurück: müssten wir auch in diesem Fall an den Vorschußkosten beteiligt werden ?


Vielen Dank.

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Die Kosten für einen Vorschuss zu einem Sachverständigengutachten trägt derjenige, der den Beweis angeboten hat. Wenn Sie Ihre Fragen an den Sachverständigen zurück ziehen und somit nicht mehr den Beweis anbieten, müsste das Gericht die Vorschusskosten der Gegenseite auferlegen, § 567 Abs. 2 ZPO , sofern die Rücknahme noch innerhalb der Frist für die Erinnerung (siehe 2.) möglich ist. Haben beide Parteien das Gutachten als Beweis benannt, liegt es im Ermessen des Richters, wie er den Vorschuss quotelt.

2. Gegen den Beschluss kann der Rechtsbehelf der Erinnerung erhoben werden, § 573 ZPO . Dies ist jedoch nur binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung schriftlich möglich. Ist die Frist verstrichen, muss der Vorschuss anteilige wie in der Entscheidung des Gerichts angeordnet, bezahlt werden.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München

TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51

info@anwaeltin-heussen.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

FRAGESTELLER 28. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER