Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Jedenfalls bei Ansprüchen, die sich gegen Sie beide als Gesamtschuldner (also Klagen auf Mietzahlung, Betriebskostennachzahlung, Räumung etc.) richten, wird der Vermieter Sie mit großer Sicherheit beide in einer Klage gemeinsam verklagen. Alles andere wäre für den Vermieter auch unsinnig, weil er bei separaten Klagen ja auch ein doppeltes Kostenrisiko hätte, wenn er verliert oder wenn er auch bei Erfolg seine Ansprüche nicht durchsetzen könnte.
Sie können daher im Ergebnis davon ausgehen, dass der Vermieter keine zwei Einzelklagen einreichen wird (im Übrigen würde ich ansonsten empfehlen, die Verbindung der Verfahren gem. § 147 ZPO zu beantragen: "Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können."). Somit werden die Gerichts- und Anwaltskosten auch nur aus einer Klage entstehen. Sofern Sie sich beide anwaltlich von einem Bevollmächtigten gemeinsam vertreten lassen, steigen Ihre eigenen Anwaltskosten im Gegensatz zu einer Einzelvertretung leicht an.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen und wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Auseinandersetzung mit Ihrem Vermieter.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt