Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
So sie in Belgien ansässig sind und die Dividende ausschüttende Gesellschaft auch in Belgien ihren Sitz hat, sehe ich anhand der Regelung des Art. 10 DBA B/D
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Belgien/1969-01-10-Belgien-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3
keine Zuweisung des Besteuerungsrechts für dieses Einkommen bei Deutschland.
Nichtsdestotrotz haben Sie diese Einkünfte auch in Ihrer deutschen Steuererklärung zu erklären aufgrund Ihrer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland.
Diese werden nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG in Deutschland progressiv berücksichtigt.
Da Dividende ausdrücklich in Art. 10 DBA genannt sind, kann auf Art. 21 DBA nicht mehr zurückgegriffen werden.
Doppelbesteuerungsabkommen regeln insoweit auch nicht die Besteuerung von Einkünften, sondern regeln, welchem der beiden Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die jeweilige Einkunft zufällt. Ansonsten verbleibt es bei den jeweiligen staatlichen Regelungen.
Deutschland fiele hier das Besteuerungsrecht nach Art. 10 Abs. 1 DBA für Ihre belgischen Dividendeeinkünfte nur zu, so Sie in Deutschland im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 DBA ansässig wären.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Sehr geehrter Herr Wehle,
Ihre Antwort ist sehr hilfreich. Könnten Sie bitte noch angeben, wo man in den deutschen Regeln (EStG, Richtlinien etc.) die Hinweise darauf findet, dass das Welteinkommensprinzip wegen des DBAs bei mir durchbrochen wird, weil die von ausländischen Firmen erhaltenenen Dividendeneinkünfte nicht bei den zu versteuernden Kapitaleinkünften berücksichtigt werden, obwohl ich in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bin?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich habe mich ggf. missverständlich ausgedrückt.
Sie haben in Deutschland aufgrund Ihrer unbeschränkten Steuerpflicht Ihr gesamtes Welteinkommen zu erklären.
Das ist aber nicht gleichbedeutend, dass dieses erklärte Welteinkommen auch in Deutschland zu besteuern ist bzw. Deutschland dafür das Besteuerungsrecht zufällt.
Dies wird durch das für die jeweilige Einkunftsart (hier Dividenden) im Rahmen der DBA-Prüfung festgestellt, sobald die Einkunftsart in mehr als einem Staat zu besteuern wäre.
Die Auszahlungen auf Aktien sind Dividende und realisierte Kursgewinne (seit 2009) sind Kapitalerträge. Das DBA unterscheidet hier nicht, sondern enthält hier nur eine Regelung zu Ausschüttungen auf Aktien in Art. 10 DBA.
Ob hier sämtliche unter § 20 EStG fallenden Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Art. 10 DBA fallen, ist offen. Angesichts der Regelung des Art. 21 DBA "ausdrücklich genannt" möchte ich jedoch davon ausgehen, dass unter Art. 10 nur die in § 20 Abs. 1 EStG subsumiert werden können. Mithin Veräußerungsgewinne aus Aktien von Art. 21 DBA erfasst sind.
In beiden Fällen wird aber dem Ansässigkeitsstaat des jeweilige Besteuerungsrecht zugeordnet, so dass einen Besteuerung dieser belgischen Einkünfte in Deutschland nicht möglich ist.
§ 50d Abs. 8 und 9 für Dividenden Abs. 11 und für Kapitalerträge Abs. 11a EStG.
Ich halte die vorstehenden Regelungen für rechtlich fragwürdig, weil diese in das Besteuerungsrecht des Abkommensstaates eingreifen und völkerrechtliche Vereinbarungen nach § 2 AO Vorrang haben.
Das soll bedeuten, dass soweit ein DBA das Besteuerungsrecht für ein bestimmtes Einkommen nicht Deutschland zuweist, kann das Einkommen in Deutschland dennoch nicht der Besteuerung in Deutschland unterworfen werden, nur weil der Staat, dem das Besteuerungsrecht zufällt keine Steuer auf das o.g. Einkommen erhebt.
Letztlich wird das auch so umgesetzt. Beispielsweise konnten Entlassungsentschädigungen bis zur Einführung des § 50d Abs. 12 EStG (31.12.2016) steuerfrei vereinnahmt werden, so der Ansässigkeitsstaat zum Zeitpunkt des Zuflusses darauf keine Steuern erhob.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle