Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Besteuerung von Erträgen, die eine Stiftung aus einer Beteiligung an einer GmbH erhält, die wiederum eine atypisch stille Gesellschaft mit einer natürlichen Person betreibt, kann komplex sein und hängt von mehreren Faktoren ab, einschließlich der spezifischen Steuergesetze und Regelungen, die zum Zeitpunkt des Ertrags gelten.
Im deutschen Steuerrecht wird zwischen typisch und atypisch stillen Gesellschaften unterschieden. Eine atypisch stille Gesellschaft wird steuerrechtlich oft als Mitunternehmerschaft behandelt, was bedeutet, dass die Ergebnisse der Gesellschaft den Gesellschaftern direkt zugerechnet werden.
Das wären hier also die GmbH und die natürliche Person, nicht aber die Stiftung. Die Stiftung erhält nur mittelbar über die GmbH die Einkünfte aus der atypisch stillen Gesellschaft. Bei der Stiftung sind das dann Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ich nehme aus Ihrer Schilderung an, dass keine körperschaftsteuerliche Organschaft besteht. Die Stiftung hält zwar 100 5 der GmbH.es besteht aber kein Gewinnabführungsvertrag, oder doch? denn dann wären das gewerbliche Einkünfte bei der Stiftung.
Gewerbesteuer
Die Erträge aus der atypisch stillen Gesellschaft werden auf Ebene der GmbH als Gewerbeertrag behandelt und unterliegen somit der Gewerbesteuer. Der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 EUR würde hierbei zur Anwendung kommen.
Körperschaftsteuer
Auf Ebene der Stiftung werden die ausgeschütteten Gewinne grundsätzlich der Körperschaftsteuer unterworfen. Nach dem deutschen Steuerrecht ist es möglich, dass Ausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer nach dem Schachtelprivileg gem. § 8b Abs. KStG steuerbefreit sind.
Zusammenfassung
Gewerbesteuer: Die Erträge auf Ebene der GmbH unterliegen dort der Gewerbesteuer, wobei der Freibetrag berücksichtigt wird. Bei der Stiftung gilt dann das Schachtelprivileg und werden die Erträge gem. § 9 Abs. 2a GesStG herausgerechnet, wenn die Stiftung überhaupt gewerbesteuerpflichtig ist.
Körperschaftsteuer: Auf Ebene der Stiftung sind die Ausschüttungen der GmbH grundsätzlich bei der Ermittlung des Gewinnes für die Körperschaftsteuer gem. § 8b KStG außer Ansatz.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Timm Jacobsen
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Rechtsanwalt Timm Jacobsen
Hallo Herr Jacobsen,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Zunächst kurz die Antworten zu den zwei Fragen Ihrerseits:
- "Ich nehme aus Ihrer Schilderung an, dass keine körperschaftsteuerliche Organschaft besteht." -> Richtig, es gibt keine körperschaftsteuerliche Organschaft.
- "es besteht aber kein Gewinnabführungsvertrag, oder doch?" -> Nein, es besteht kein Gewinnabführungsvertrag.
Nun hätte ich folgende Rückfragen zu Ihrer Antwort:
1. "Gewerbesteuer: ... Bei der Stiftung gilt dann das Schachtelprivileg und werden die Erträge gem. § 9 Abs. 2a GesStG herausgerechnet, wenn die Stiftung überhaupt gewerbesteuerpflichtig ist." -> Erklären Sie mir das bitte. Annahme: die Stiftung ist rein vermögensverwaltend tätig (Immobilien, Aktien, ETFs und Firmenbeteiligungen).
2. "Körperschaftsteuer: Auf Ebene der Stiftung sind die Ausschüttungen der GmbH grundsätzlich bei der Ermittlung des Gewinnes für die Körperschaftsteuer gem. § 8b KStG außer Ansatz." -> Was bedeutet "außer Ansatz""? Es fällt keine Körperschaftsteuer an?
3. Vielleicht ist es am einfachsten, ein simples Beispiel zu betrachten: Die atypisch stille Gesellschaft zwischen GmbH und natürlicher Person erwirtschaftet im Jahr einen Überschuss von 101.000 EUR. Auf Grund der Anteilsverhältnisse der atypisch stillen Gesellschaft gehen 100.000 EUR an die GmbH und 1.000 an die natürliche Person. Jetzt werden die 100.000 EUR auf GmbH-Ebene mit ca. 15% Körperschaftsteuer (15% * 100.000 EUR = 15.000 EUR) und ca. 15% Gewerbesteuer mit einem Freibetrag von 24.500 EUR ((100.000 EUR - 24.500 EUR) * 15% = 11.325 EUR) belastet, sodass 73.675 EUR übrig bleiben. Diese 73.675 EUR werden komplett an die Stiftung ausgeschüttet. Nach meinem Verständnis Ihrer Antwort müsste die Stiftung nun 0,75% Körperschaftssteuer bezahlen, aber keine Gewerbesteuer, sodass final 73.122 EUR bei der Stiftung ankommen. Ist das richtig?
Gerne antworte ich auf Ihre Rückfragen:
1. Gemeinnützige Stiftungen sind gem. § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Das liegt bei Ihnen aber nicht vor, sondern besteht nach § 2 Abs. 3 GewStG die Gewerbesteuerpflicht.
2. Außer Ansatz ist die gesetzliche Formulierung und bedeutet, dass zur Ermittlung des steuerlichen Gewinnes die Einnahmen aus der Tochter GmbH nicht mitgerechnet werden. In § 8b Abs. 5 KstG wird dann bestimmt, dass davon aber 5 % als nicht absetzbare Betriebsausgaben gelten. Das führt dazu dass 5 % des Gewinnes der Tochter dann doch den Gewinn der Mutter erhöhen.
3. Im Grundsatz ist das richtig. Zu versteuern sind 5 %, darauf 15 % ergibt 0,75 % und darauf der Solidaritätszuschlag. Final würden 73.122 Euro bei der Stiftung verbleiben. Angekommen sind da ja 73.675 Euro.
Ich hoffe, ich konnte alles klarstellen.
Schöne Grüße
Timm Jacobsen