Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Tatsächlich ist es beinahe unmöglich, die von Ihnen gestellte Frage auch nur ansatzweise erschöpfend zu beantworten, da Sie hier einen Spezialbereich des Steuerrechtes treffen, welcher hochgradig haftunsanfällig ausgestaltet ist.
A. Grundlage Ihrer ersten Frage im Hinblick auf die Verrechnungspreise ist der folgende Paragraph der Abgabenordnung, dort Absatz 3:
Abgabenordnung (AO)
§ 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Steuerpflichtige über Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat oder Gebiet verfügt, mit dem kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht, oder der Staat oder das Gebiet keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt oder keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht, hat der Steuerpflichtige nach Aufforderung der Finanzbehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zu bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen; die Versicherung an Eides statt kann nicht nach § 328 erzwungen werden. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) Bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, hat ein Steuerpflichtiger über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Geschäftsbedingungen mit den Nahestehenden. Bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind die Aufzeichnungen zeitnah zu erstellen. Die Aufzeichnungspflichten gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteuerung Gewinne zwischen ihrem inländischen Unternehmen und dessen ausländischer Betriebsstätte aufzuteilen oder den Gewinn der inländischen Betriebsstätte ihres ausländischen Unternehmens zu ermitteln haben. Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen. Die Finanzbehörde soll die Vorlage von Aufzeichnungen in der Regel nur für die Durchführung einer Außenprüfung verlangen. Die Vorlage richtet sich nach § 97. Sie hat jeweils auf Anforderung innerhalb einer Frist von 60 Tagen zu erfolgen. Soweit Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle vorzulegen sind, beträgt die Frist 30 Tage. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.
Kurz zusammengefasst müssen Sie eine Dokumentation erstellen, welche den Leistungsverkehr zwischen Konzernmutter und deutscher GmbH-Tochter realistisch abbildet und bepreist, ohne hierbei quasi mutwillig, Ergebnisse und Kosten und damit die Besteuerung zu gestalten. Sie müssen also einen Rahmen finden, der von den Behörden sowohl in D als auch in CH akzeptiert werden wird. Das "arms length"-Prinzip bedeutet, dass Sie in jedem Einzelfall einen Preis für den Leistungsverkehr auf der Basis entstehender Kosten begründen können müssen, wobei auch hierbei wieder die interne Bepreisung in anderen Bereichen im internen Verhältnis zu berücksichtigen sein kann. Allgemein lässt sich dies nicht beantworten, ohne Kenntnis der exakten Strukturen Ihres Betriebes bzw. Unternehmens.
Kurzum zusammengefasst, Sie müssen Preise ermitteln (im Wege einer Dokumentation, welche zugleich die Begründung für die "gefundenen" Preise darstellt) die sich vor dem Hintergrund der Dokumentation als interessengerecht zwischen den Unternehmen darstellen, die sich also nicht als eine mutwillige "Ergebnisverschiebung" in ein Niedrigsteuerland herausstellt.
B. Auch hier müsste man Ihr Produkt und Ihr Unternehmen kennen, um diese Frage abschließend bearbeiten zu können. Wenn sich gegenüber den Kunden nichts verändert und sich die Leistung im Wesentlichen noch immer als Leistung der Konzernmutter an die Endkunden darstellt, bei denen die deutsche GmbH lediglich eingebunden ist, so wird sich nichts ändern.
Wenn aber beispielsweise die Leistung an die deutschen Kunden direkt aus der GmbH erfolgt ohne Umweg über die Schweizer Gesellschaft, so habe ich Zweifel, ob diese Rechnungstellung bestand haben kann.
In beiden Fällen also muss ich Ihnen anraten, einen Steuerberater hinzu zu ziehen, da Sie tatsächlich sehr viel falsch machen könnten. Neben steuerlichen Konsequenzen könnten auch strafrechtliche Aspekte eine Rolle spielen. Dies sollte im Sinne aller Beteiligten vermieden werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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