Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Einberufung der Eigentümerversammlung obliegt gem. § 24 WEG
dem Verwalter. Ist ein solcher nicht mehr vorhanden, kommt eine Einberufung durch einen vom Gericht bestellten Notverwalter in Betracht. Auch kann sich ein einzelner Wohnungseigentümer gem. § 37 Abs. 2 BGB
analog gerichtlich ermächtigen lassen, eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Den Antrag auf entsprechende Ermächtigung darf das Gericht nur bei offensichtlichem Mißbrauch oder fehlendem schutzwürdigen Interesse ablehnen. Da die Bestellung eines Verwalters gem. § 20 Abs. 2 WEG
nicht ausgeschlossen werden kann, haben die beiden anderen Eigentümer aber ein schutzwürdiges Interesse an der Einberufung der Eigentümerversammlung, so daß das Gericht dem Antrag stattgeben dürfte.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
--
Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: (0221) 355 9205 / Fax: (0221) 355 9206 / Mobil: (0170) 380 5395
Sipgate: (0221) 355 333915 / Skype: schwartmann50733
www.andreas-schwartmann.de
www.online-rechtsauskunft.net
www.online-akteneinsicht.net
www.mietrecht-in-koeln.de
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.andreas-schwartmann.de" target="_blank"><img src="http://www.andreas-schwartmann.de/logo.gif"></a>
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
S.g.Herr Schwartmann,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wir (Ehepaar mit 2 Stimmen) haben das Gericht gebeten irgend einen der 4 Eigentümer (das 2. Ehepaar hat gemeinsam nur eine Stimme) zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zu ermächtigen. Einziger Tagesordnungspunkt soll sein: Wahl eines Hausverwalters.
So wie die Dinge liegen, wird mich meine Frau zum Hausverwalter wählen. Ist das missbräuchlich? Was wäre missbräuchlich?
Gruß
Ich sehe keinen Grund zu der Annahme, daß Ihre Wahl durch Ihre Ehefrau rechtsmißbräuchlich wäre. Die Alternative wäre doch wohl die Beauftragung eines externen Hausverwalters, was deutlich höhere Kosten verursachen dürfte. Deshalb liegt es natürlich im rechtlich anerkennentswerten Interesse auch Ihrer Frau, daß Sie den Posten als Verwalter übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann