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Bestellung Hausverwalter - Ermächtigung zur Einberufung der Versammlung

22. Juni 2006 15:00 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


12:13

Die WEG besteht aus 3 gleichberechtigten Eigentümern. Durch Amtsniederlegung des Hausverwalters ist die Stelle des Hausverwalters vakant. 2 Eigentümer möchten eine Eigentümerversammlung erzwingen, auf der ein neuer Hausverwalter bestellt werden soll. Ein Eigentümer ist dagegen.

Jetzt haben die 2 Eigentümer einen Antrag beim Amtsgericht gestellt auf Ermächtigung zur Einberufung der Versammlung.

Kann es Gründe für den Richter geben, diesen abzulehnen und wenn ja welche?

22. Juni 2006 | 15:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Einberufung der Eigentümerversammlung obliegt gem. § 24 WEG dem Verwalter. Ist ein solcher nicht mehr vorhanden, kommt eine Einberufung durch einen vom Gericht bestellten Notverwalter in Betracht. Auch kann sich ein einzelner Wohnungseigentümer gem. § 37 Abs. 2 BGB analog gerichtlich ermächtigen lassen, eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Den Antrag auf entsprechende Ermächtigung darf das Gericht nur bei offensichtlichem Mißbrauch oder fehlendem schutzwürdigen Interesse ablehnen. Da die Bestellung eines Verwalters gem. § 20 Abs. 2 WEG nicht ausgeschlossen werden kann, haben die beiden anderen Eigentümer aber ein schutzwürdiges Interesse an der Einberufung der Eigentümerversammlung, so daß das Gericht dem Antrag stattgeben dürfte.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 22. Juni 2006 | 16:22

S.g.Herr Schwartmann,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wir (Ehepaar mit 2 Stimmen) haben das Gericht gebeten irgend einen der 4 Eigentümer (das 2. Ehepaar hat gemeinsam nur eine Stimme) zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zu ermächtigen. Einziger Tagesordnungspunkt soll sein: Wahl eines Hausverwalters.
So wie die Dinge liegen, wird mich meine Frau zum Hausverwalter wählen. Ist das missbräuchlich? Was wäre missbräuchlich?
Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Juni 2006 | 12:13

Ich sehe keinen Grund zu der Annahme, daß Ihre Wahl durch Ihre Ehefrau rechtsmißbräuchlich wäre. Die Alternative wäre doch wohl die Beauftragung eines externen Hausverwalters, was deutlich höhere Kosten verursachen dürfte. Deshalb liegt es natürlich im rechtlich anerkennentswerten Interesse auch Ihrer Frau, daß Sie den Posten als Verwalter übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann

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