Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten.
I. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ändert jedenfalls die kurzfristige Tageszulassung auf den Händler nichts an der Eigenschaft eines fabrikneuen PKW. (Vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2005, Az. VIII ZR 109/04
.) Danach läge hier kein Mangel vor.
Anders kann die Lage zu beurteilen sein, wenn der Wagen bereits eine Zulassung zu Zwecken der Nutzung erhalten hat. Davon gehe ich aber nach Ihren Informationen nicht aus.
II. Da es insoweit bereits an einem Mangel fehlt, stünde Ihnen kein Recht zur Nacherfüllung, Mindeurng oder Schadensersatz zu.
Sollte ein Mangel doch zu bejahen sein, so stünde Ihnen zunächst nur ein Nacherfüllungsanspruch zu, also ein Anspruch gegen den Händler auf Lieferung eines fabrikneuen Autos. Erst wenn dieser Nacherfüllungsanspruch fruchtlos abgelaufen wäre, hätten Sie ein Recht zur Minderung.
III. Da aber in Ihrem Fall die Regeln über Fernabsatzgeschäfte (hier: Bestellung über Internet) anwendbar sein dürften (ich gehe u.a. davon aus, dass Sie „Verbraucher“ sind), können Sie Ihr Widerrufsrecht (noch) ausüben. Denn nach §§ 312d Abs. 2
, 355 Abs. 3 S. 2 BGB
beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Eingang der Ware. Da das Auto bislang nicht übergeben wurde, hat die Widerrufsfrist noch nicht begonnen. Sie können daher, wenn Sie an den Vertrag nicht mehr gebunden sein wollen, Ihr Widerrufsrecht derzeit noch ausüben.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
--
Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
--------------
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Den von Ihnen geschilderten Aspekt unter Punkt III habe ich so noch nicht betrachtet. Die von mir bereits geschilderte Widerrufsbelehrung enthält als "Besonderen Hinweis" folgenden Text:
"Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB
erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben. Liegt ein Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen im Sinne des § 312d Abs. 1 BGB
vor, so erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben."
Es wurde als "Verbraucher" lediglich ein Fahrzeug bestellt, ohne Finanzierung etc.
Ich hoffe auf Ihre Anwort auf meine Verständnisfrage. Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich bereits im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Bitte entschuldigen Sie die leicht verzögerte Bearbeitung.
Hier könnte ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB
ausgeschlossen sein, wenn Sie eine Ware bestellt haben, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurde oder eindeutig auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten worden ist. Diese Voraussetzungen sollen dann vorliegen, wenn die Sache wegen der Berücksichtigung der Wünsche des Verbrauchers anderweitig nicht oder nur mit einem unzumutbaren Preisnachlass abgesetzt werden kann. Dies sehe ich hier nach den mir vorliegenden Informationen nicht als gegeben an, da es sich um einen Standardneuwagen mit „Standardextras“ handeln dürfte, der daher gegenüber einem Dritten grds. zu dem selben (Neu-)Preis verkauft werden könnte.
Danach dürften die Voraussetzungen zur Ausübung des Widerrufsrecht vorliegen.
--
Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
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