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Besteht ein Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen auch ohne Beschluss?

| 12. Dezember 2012 17:59 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


16:37

Hallo,

wir sind Betreiber eines Kleinanzeigenmarktes. Einer unserer Nutzer hatte eine Bootleg-CD (Musik) angeboten. Darauf hin haben wir ein anwaltliches Schreiben (Vertritt den Rechteinhaber) erhalten, dass diese CD gegen das Urheberrecht verstößt. Der Verstoß wurde uns plausibel gemacht. In dem Fall wurde auf §101 UrhG und ein gewerbliches Ausmaß hingewiesen, nach dem wir als Betreiber auskunftspflichtig wären.

Das Angebot (offensichtlich ein Einzelfall) haben wir unverzüglich entfernt bevor es noch den Besitzer wechseln konnte und den Anbieter auf den Verstoß hingewiesen. Der Rechtsanwalt besteht dennoch auf Herausgabe der persönlichen Daten des Nutzers, welche sich hinter seinem Pseudonym verbergen.

Nach unserem aktuellen Kenntnisstand ist ein richterlicher/behördlicher Beschluss notwendig, daher haben wir die Herausgabe bisher verweigert. Als nächster Schritt wurde eine Aukunftsklage angekündigt.

Frage1:
Sind wir einem Anwalt gegenüber ohne richterlichen Beschluss zur Auskunft verpflichtet?

Frage2:
Was bedeutet die Ankündigung einer Auskunftklage?

Vielen Dank für die Beantwortung.

12. Dezember 2012 | 18:40

Antwort

von


(919)
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52349 Düren
Tel: 024213884576
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Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch kann hier nur aus § 101 UrhG bestehen, der aber ein gewerbliches Ausmaß vorsieht. Außerdem bedarf der Auskunftsanspruch in der Tat eines richterlichen Beschlusses.

Ob der Verkäufer hier gewerblich gehandelt hat, müsste konkret geprüft werden. Ohne entsprechenden Beschluss nach § 101 UrhG sind Sie jedoch nicht zur Auskunft verpflichtet.

Der gegnerische Anwalt hat offenbar angekündigt, diesen Beschluss erwirken zu wollen - eine Auskunftsklage aus anderer Rechtsgrundlage wird kaum drohen, da eine solche nicht ersichtlich ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 13. Dezember 2012 | 16:11

Sehr geehrter Herr Schwartmann,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Wir gehen davon aus, dass auf uns als Betreiber keine Kosten i.S. von Abmahnkosten/Gerichtskosten zukommen.

Uns stellt sich somit lediglich die Frage, ob eine Art Beweissicherungspflicht besteht. Beispiel: Der Nutzer kündigt in der Zwischenzeit seinen Account (Löschung aller persönlicher Daten) und zum Zeitpunkt der Vorlage des Beschlusses wären keine persönlichen Daten mehr vorhanden. Sollten/müssen/dürfen wir daher die uns derzeit vorliegenden Daten sichern?

Vielen Dank für eine ergänzende Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Dezember 2012 | 16:37

Sie sollten, vorsorglich, die Daten sichern. Eine Auskunftspflicht kann nämlich bestehen, wenn ein Fall offensichtlicher Rechtsverletzung vorliegt - dazu gibt ihre Sachverhaltsschilderung aber zu wenig her. Nicht jedes Bootleg ist offensichtlich rechtswidrig.

Bewertung des Fragestellers 13. Dezember 2012 | 17:19

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