Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Auskunftsanspruch (Plagiat in China bestellt)

| 8. Februar 2023 20:27 |
Preis: 50,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
ich habe vor einigen Wochen eine Tasche in China bestellt (Hermes) welche vom Zoll abgefangen wurde und sich als Fälschung herausgestellt hat.

Ich habe nun ein Schreiben von den vertretenden Anwälten erhalten.
In besagtem Schreiben wurde mir eine Frist gesetzt um folgende Fragen zu beantworten:

- Welche Gründe berechtigen mich für den Import der gefälschten Ware
- Ich soll Auskunft geben, von welcher Internetseite und von welchem Händler ich die Ware bezogen habe


Außerdem hat man einen Betrag in Höhe von 35,00€ für Lagerung und Vernichtung der Tasche festgesetzt (diesen Betrag habe ich bereits überwiesen)

Ich habe mich bereits etwas zu diesem Thema eingelesen und dabei in Erfahrung gebracht. Da ich eine Privatperson bin und keinen gewerblichen Handel betreibe, liegt meiner Meinung nach auch keine Markenrechtsverletzung vor und somit sollte ich auch keine Auskunft über die geforderten Fragen geben müssen.

Was ich nun wissen möchte:
Bin ich verpflichtet auf die oben geforderten Auskünfte einzugehen?

9. Februar 2023 | 06:24

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn Sie unwissentlich ein einzelnes Plagiat zur privaten Nutzung bestellt haben, fehlt es an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr und Ansprüche aus Markenrecht bestehen gegen Sie nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob Sie die angeblichen Kosten für Lagerung und Vernichtung hätten zahlen müssen.

Um aber weitere Nachfragen oder gar das Einleiten rechtlicher Schritte seitens des Markeninhabers bzw. dessen Anwälten zu vermeiden, sollten Sie das Schreiben nicht unbeantwortet lassen, sondern kurz und wahrheitsgemäß antworten, dass Sie nur diese einzelne Tasche für den privaten Gebrauch bestellt haben und nicht wussten, dass es sich um eine Fälschung handelt. Wenn Sie sich dadurch nicht selbst belasten, können Sie auch die Internetseite und den Händler nennen, um die Sache schnellstmöglich abzuschließen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 9. Februar 2023 | 07:27

Sehr geehrter Herr Wilking,

danke für Ihre schnelle Antwort.

Da ich schon öfter bei dem Händler aus China Produkte (andere Markenartikel)für den privaten Gebrauch bestellt habe. Stellt sich mir die Frage ob ich mich mit der Herausgabe des Händlers selbst belasten würde.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Februar 2023 | 08:05

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Wenn Sie die anderen Produkte auch nur für den privaten Gebrauch, also ohne die Absicht eines gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben haben, ändert dies an der rechtlichen Beurteilung grundsätzlich nichts. Ich halte es auch für unwahrscheinlich, dass der Markeninhaber einen Auskunftsanspruch gegen den chinesischen Händler erfolgreich durchsetzen kann - zudem würde die Auskunft nur Produkte seiner Marke umfassen.
Dennoch würde ich in diesem Fall zunächst nur kurz antworten, dass Sie die Tasche nur für den privaten Gebrauch bestellt haben, deshalb keine Markenrechtlichen Ansprüche gegen Sie bestehen und Sie die 35 € nur aus Kulanz überwiesen haben, um die Sache abzuschließen. Den Händler/Internetseite würde ich dann zunächst nicht angeben.

Mit besten Grüßen

Bewertung des Fragestellers 17. Februar 2023 | 17:56

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Jan Wilking »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. Februar 2023
5/5,0

ANTWORT VON

(2736)

Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Miet- und Pachtrecht