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Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO

25. Januar 2015 17:20 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Frank Phileas Lemmer

Zusammenfassung

Ein Beschluss nach § 522 ZPO bedarf keiner Rechtsmittelbelehrung.

Muss ein solcher Beschluss (2. Instanz Landgericht) eine Rechtsmittelbelehrung enthalten bzw. eine negative, falls keine Rechtsmittel möglich sind. Hat es Folgen, wenn keine Belehrung erfolgt ist?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:

Ein Beschluss nach § 522 Absatz 2 ZPO , mit dem eine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden kann, bedarf keiner Rechtsmittelbelehrung; weder einer positiven, noch einer negativen; ihr Fehlen kann daher keinerlei Folgen haben.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Bei Unklarheiten in der Beantwortung können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 30. September 2025 /5,0
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