Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
§ 48 Absatz 1 Satz 1
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bestimmt, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt - auch nachdem er unanfechtbar geworden ist - ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann.
Ein hierauf gerichteter Antrag ist insoweit nicht erforderlich. Die zuständige Behörde kann das von sich aus tun.
Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes ist die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass maßgeblich.
Ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt kann mit Wirkung für die Vergangenheit und für die Zukunft zurückgenommen werden, wobei die Rücknahme im Ermessen der Verwaltung steht.
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, der Geldleistungen oder teilbare Sachleistungen zum Gegenstand hatte, darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Adressat auf die Richtigkeit des Bescheides vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist.
Das Vertrauen ist schutzwürdig, wenn der Betroffene die Leistungen verbraucht hat oder Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht oder nur schwer rückgängig machen kann. Nicht verbraucht ist jedoch Geld, das zur Kredittilgung verwendet wurde oder mit dem Sachwerte angeschafft wurden, die wertmäßig noch im Vermögen des Betroffenen vorhanden sind.
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, der nicht Geldleistungen oder teilbare Sachleistungen gewährt hat, kann nach Ermessen der Behörde zurückgenommen werden.
Die Behörde hat jedoch dem Begünstigten, soweit er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, Schadensersatz zu leisten.
Die Rücknahme eines begünstigten Verwaltungsaktes ist grundsätzlich befristet. Sie darf nur innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem die zuständige Behörde von den die Rechtswidrigkeit begründenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat, es sei denn, der Verwaltungsakt wurde durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt.
In Ihrem Fall müssten Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, den rechtswidrigen Verwaltungsakt zurück zu nehmen.
Um die Aussichten in der Sache zu verifizieren, müssten Sie einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Allerdings spricht nach Ihren Angaben viel dafür, dass die Jahresfrist bereits abgelaufen ist, so dass eine Rücknahme nach § 48 VwVfG
nicht mehr zulässig ist.
Die entsprechende Vorschrift zu § 48 VwVfG
ist § 130 AO
.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
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§ 130 AO
- Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
1. er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2. er durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3. ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4. seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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