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Beschäftigungszeit

2. Januar 2008 14:56 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


08:55

Sachverhalt: Mit einem Schreiben von der für die Vergütung zuständige Stelle wurde mir mitgeteilt, dass meine Beschäftigungszeit gem. § 19 BAT (O)auf 7 Jahre festgesetzt wurde. Die Zeit der Ausbildung beim gleichen Arbeitgeber trotz anschliessender Übernahme wurde bei der Berechnung nicht berücksichtigt. ( Ausbildung vom 01.08.1997 bis 27.07.2000 und Angestelltenvertrag ab 28.07.2000)

Frage: Ist die Beschäftigungszeit richtig festgesetzt worden? Ich habe gehört, das die Ausbildungszeit mit hinzugerechnet werden muß.
Wie wäre meine genaue Beschäftigungszeit festzusetzen und kann ich mich gegebenfalls gegen eine fehlerhafte Festsetung gerichtlich wehren?

2. Januar 2008 | 15:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 02.12.1999 (NJW 2000, 1355 ) festgestellt, dass eine Ausbildungszeit beim selben Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anzurechnen ist. Mit Bezug auf § 19 BAT-O gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Ausbildungs- oder Arbeitszeit als Beschäftigungszeit anzurechnen ist.

Die Ausbildungszeit muss dementsprechend als Beschäftigungszeit berücksichtigt werden, soweit sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet wurde. Ausnahmen gibt es in Einzelfällen nach den Übergangsvorschriften und für bestimmte Beamte.

Gegen eine falsche Berechnung der Beschäftigungszeit können Sie sich vor dem Arbeitsgericht zur Wehr setzen. Die Berücksichtigung der Ausbildungszeit kann eingeklagt werden, soweit sie nach den vorstehenden Erläuterungen in Betracht kommt.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Wenn Sie eine weitere Rechtsvertretung durch mich wünschen, bitte ich Sie, sich unter den oben angegebenen Kontaktdaten mit mir in Verbindung zu setzen.

Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 2. Januar 2008 | 16:13

Ich war zu Ausbildungsbeginn 22 Jahre alt. Somit würde meine genaue Beschäftigungszeit demnach nicht 7 sondern 10 Jahre betragen! Ist das so richtig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Januar 2008 | 08:55

Die Ausbildungszeit ist in diesem Fall zu berücksichtigen, da sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet wurde.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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