meine Situation ist folgende:
Ich bin seit 2018 im öffentlichen Dienst angestellt. Nun bin ich seit Sommer 2022 aufgrund gesundheitlicher Probleme krankschreiben. Nun möchte ich aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen bei meinem Arbeitgeber kündigen. Laut TVoeD hätte ich eine Kündigungsfrist von 3 Monate zum Quartalsende. Das heißt ich müsste meine Kündigung bis Freitag eingereicht haben. Nun meine Frage: Zählen auch die 15 Monate Arbeitsunfähigkeit als Bschäftigungszeit? Oder wird diese Zeit nicht mit angerechnet und ich hätte somit eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zu Quartalsende? Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage
Arbeitsunfähigkeit als Beschäftigungszeit
15. November 2023 10:44 |
beantworte ich wie folgt
Wie von Ihnen richtig erkannt:
Die Beschäftigungszeit hat im TVöD Bedeutung für
u.a.
• die Dauer der Kündigungsfristen
Antwort auf Frage:
Zählen Arbeitsunfähigkeitszeiträume als Beschäftigungszeit?
Maßgebend ist die erreichte Beschäftigungszeit am Tage des Zugangs der Kündigung.
Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit rechnen auch als Beschäftigungszeit!
vgl. Jutta Schwerdle
Beschäftigungszeit / 2.1.3 Zeiten ohne Arbeitsleistung, Ruhen des Arbeitsverhältnisses"
Beitrag aus TVöD Office Professional (Haufe)
Da auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zur Beschäftigungszeit zählen .
bedeutet das in Ihrem Fall , dass Sie seit 2018 bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind und somit eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende haben.
Hinweis:
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt u. mir Nachweise zur AU u auch Ihre Vertrag nicht vorliegt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Winkelmann