ich habe einen WW II Hochbunker in Wohnungseigentum aufgeteilt. Eine Partei hat als Miteigentumsanteil laut Kaufvertrag (Seite 4 II. Verkauf 2 Absatz)
"das Sondernutzungsrecht zur Erstellung des Einfamilienhauses auf dem Dach des Gebäudes"
erworben.
Um das inzwischen erichtete EFH verläuft eine Terrasse. Vor der Errichtung des EFH war das Dach des Bunkers mit Teerpappe abgedichtet worden. Die Erwerberin weiss, dass Teerpappe durch ständiges Begehen zerstört wird und tut dies dennoch. Vor einiger Zeit gab es bereits einen Wasserschaden in der darunterliegenden Einheit.
Die Teilungserklaerung (Seite 8 Absatz 2) besagt:
"Bodenbeläge von Dach- und Balkonterrassen hat der Wohnungseigentümer instandzuhalten und instandzusetzen. Die darunter liegenden konstruktiven Teile, insbesondere die zur Abdichtung dienenden Teile, sind hingegen von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer instandzuhalten und instandzusetzen"
Allerdings hat die Erwerberin niemals einen Bodenbelag aufgebracht.
Lässt sich aus den Zitatstellen eine Pflicht dazu herleiten?
Oder kann nur Schadenersatz geltend gemacht werden?
Für die Begründung einer Antwort geben Sie bitte Fundstellen (Kommentar / Urteile) an.
der konkrete Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz ergibt sich aus dem Getz nach § 14 WEG
:
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;
2. für die Einhaltung der in Nummer 1 bezeichneten Pflichten durch Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung der in Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überläßt;
Hieraus können die Ansprüche unmittelbar hergeleitet werden, dass er verpflichtet wäre, die Dachpappe entweder auszutauschen oder aber dafür Sorge zu tragen, dass keine Beschädigungen mehr auftreten. Das genaue "wie" obliegt jedoch dem Eigentümer, wobei es darauf hinauslaufen wird, entweder das Dach nicht mehr benutzen zu können oder aber dass ein anderer Belag angebracht wird.