Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die Schulpflicht ist für Schleswig-Holstein in § 20 des SchulG Schleswig-Holstein geregelt. Demnach besteht für Kinder und Jugendliche, die ihren Wohnsitz oder ihre Ausbildungsstätte in Schleswig-Holstein haben, Schulpflicht. Diese untergliedert sich in die Vollzeitschulpflicht von 9 Jahren und die Berufsschulpflicht. In § 23 ist geregelt, wann die Berufsschulpflicht beginnt und endet. Für Minderjährige beginnt die Berufsschulpflicht mit dem Verlassen einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder eines Förderzentrums nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und dauert entweder bis zum Abschluss eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses oder – falls kein Ausbildungsverhältnis besteht - bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem die Volljährigkeit eintritt, § 23 I SchulG. Da Sie Ihre Schulpflicht noch nicht erfüllt haben, werden Sie zumindest bis zu dem in § 23 I SchulG genannten Zeitpunkt die Berufsschule besuchen müssen, also bis Ende Januar/Anfang Februar 2011. Ausnahmen sind im Gesetz nur in engen Grenzen vorgesehen. Insbesondere ruht die Berufsschulpflicht, wenn Sie eine Berufsschule in einem anderen Bundesland besuchen, § 23 IV Nr. 4 SchulG. Im Übrigen wäre Ihre Berufsschulpflicht nach § 23 III SchulG erfüllt, wenn Sie eine Einrichtung des berufsbildenden Schulwesens mit Vollzeitunterricht mit einer Dauer von mindestens einem Schuljahr oder eine andere Einrichtung mit vergleichbarem Bildungsauftrag besucht haben oder nach Feststellung der Schulaufsichtsbehörde anderweitig hinreichend ausgebildet sind. Ob Sie sich auf eine andere hinreichende Ausbildung berufen können, kann ich natürlich aus der Ferne nicht beurteilen.
Wenn Sie nicht am Unterricht teilnehmen, kann dies als Ordnungswidrigkeit nach § 144 I Nr. 2 SchulG mit Geldbuße geahndet werden. Ihre Eltern sind zudem verpflichtet, Sie zum Schulbesuch anzumelden. Sollte dies nicht erfolgen, kann dies ebenfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, § 144 I Nr. 3 SchulG. Zudem kann unmittelbarer Zwang angeordnet werden, wenn Sie ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teilnehmen, § 28 SchulG.
Zudem teilen Sie mit, dass Sie ein Schreiben erhalten hätten. Sollte dieses Schreiben ein Bescheid sein und Sie dagegen vorgehen wollen, müssten Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch oder Klage erheben (beides steht üblicherweise auf dem Schreiben). Hierzu muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sein, die Sie am Ende des Schreibens finden.
Um hier eine für Sie tragbare Lösung zu finden und auch, um prüfen zu lassen, welchen Charakter das Ihnen zugegangene Schreiben hat, schlage ich vor, dass Sie sich mit einem auf Verwaltungsrecht spezialisierten Kollegen vor Ort, der mit den Landesgesetzen Ihres Bundeslandes vertraut ist, zusammensetzen und diesem Ihren Fall vortragen.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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