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Berufsgenossenschaft als Arbeitgeber Möglichkeit d. unbeschränkt. Auskunft i. BZRG

26. Juli 2006 14:54 |
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Arbeitsrecht


AN möchte sich bei der Berufsgenossenschaft als Sachbearbeiter in der Verwaltung bewerben. Sein Leben verlief in der Vergangenheit nicht immer in geraden Bahnen (versuchter Einbruchdiebstahl in 1992, erwischt mit 1 g Amphetamine in 1993, Diebstahl von Haarspray in 1999). Er wurde nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die Geldstrafen lagen seines Wissens unter 90 Tagessätzen).

Er hat sich im Vorwege ein Führungszeugnis der Belegart N angefordert. Dies weist keine Eintragungen auf.

Jetzt stellt sich AN die Frage, ob die Berufsgenossenschaft den Status als oberste Bundes- oder Landesbehörde aufweist und somit unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister bekommen kann (§ 41 BZRG ).

Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folg5 beantworte: bei der Berufsgenossenschaft handelt es sich nicht um eine oberste Landes- oder Bundesbehörde. Auf Bundesebende wären dies nur Bundesregierung, Bundeskanzler, Bundesminister, Bundesrechnungshof etc,
auf Landesebene die Landesregierung, Ministerpräsident und die Minister. AN braucht sich also keine Sorge machen, dass die BG unbeschränkt Auskunft erhalten kann.
Mit freundlichen Grüßen

Ulrike Fürstenberg
www.ra-fuerstenberg.de
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 26. Juli 2006 | 16:16

Sehr geehrte Frau Fürstenberg,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre schnelle und präzise Antwort. Bitte lassen Sie mich an dieser Stelle noch eine Nachfrage stellen, wobei ich mir nicht sicher bin, ob diese Frage noch Ihr Honorar abdeckt. Aber ich versuche es einfach mal:

Kann AN guten Gewissens unterschreiben, dass er weder wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich vorbestraft ist?


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juli 2006 | 16:33

Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr und darüber bedroht sind, Vergehen sind rechtswiderige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind. Das Mindeststrafmaß ergibt sich aus dem jeweiligen Strafparagraphen, also bei Diebstahl, § 242 StGB z.B. heißt es : "...wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.", also ist es ein Vergehen. AN kann also nicht guten Gewissens unterschreiben.

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
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