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Berufliche Falscheinstufung durch freien Makler bei RV

| 22. April 2009 10:34 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Johannes Muhr

Guten Tag, ein freier Versicherungsmakler hat mich bei meiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung und Rentenversicherung durch seine Angaben falsch einstufen lassen. Und zwar als Nicht-Akademiker (BG I), obwohl ich bei Abschluss bereits zwei akadem. Grade hatte, sondern ich wurde in Berufsgruppe II eingestuft (ich habe damals ein Institut an einer privaten Hochschule geleitet, kaufmänn. Art der Tätigkeit).
Im Antragsformular steht bei Beruf nur siehe Anlage, die ich aber nicht habe. (Formular wurde durch Makler ausgefüllt)
Die Versicherung hat mich im Nov. 2008 auf meinen Hinweis hin neu eingestuft und sofort den Beitrag gesenkt. Habe ich ein Anrecht auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Beiträge der Vorjahre? (das geht bis ins Jahr 2004 zurück). Ist der Anspruch evtl. verjährt?
Danke!
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter User,
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage beantworte ich gerne wie folgt:

1) Die Versicherung hat mich im Nov. 2008 auf meinen Hinweis hin neu eingestuft und sofort den Beitrag gesenkt. Habe ich ein Anrecht auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Beiträge der Vorjahre? (das geht bis ins Jahr 2004 zurück).

Ja. Die Rückzahlung der zuviel gezahlten Beiträge schuldet aber nicht der Versicherer, sondern der Versicherungsmakler.

Verstößt ein Versicherungsmakler gegen seine Beratungspflicht, so kann der Versicherungsnehmer die Zahlung von Schadensersatz verlangen.

Der Versicherungsmakler ist grundsätzlich verpflichtet, den objektiv notwendigen Versicherungsbedarf des Kunden durch eingehende Risikoanalyse zu ermitteln (vgl. OLG Düsseldorf v. 30.4.1999 – 7 U 201/98 , VersR 2000, 54 ). Er darf den Kunden generell nur den Abschluss objektiv notwendiger und sinnvoller Versicherungsverträge vorschlagen. Gegen diese Pflichten hat der Versicherungsmakler verstoßen. Die zuviel gezahlten Prämien sind der Schaden.

2) Ist der Anspruch evtl. verjährt?

Nein. Der regelmäßige Beginn der Verjährung ist nach §199 Abs. 1 BGB am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Da ihre Kenntniserlangung der den Anspruch begründenden Umstände erst 2008 erfolgte, ist der Anspruch nicht verjährt. Sie haben also ab Ende des Jahres 2008 drei Jahre Zeit, die Ansprüche geltend zumachen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste Orientierung vermittelt zu haben. Nutzen sie gegebenenfalls die Nachfrageoption.

Bitte haben sie Verständnis dafür, dass ohne die genaue Kenntnis der wohl umfangreichen Unterlagen/ Verträge nur allgemeine Ratschläge erteilt werden können. Die Plattform 123 Recht kann eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Falls Sie eine genaue Überprüfung an Hand des Vertrages und der sonstigen Unterlagen durch mich wünschen, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.

Bitte beachten Sie, dass auf der Plattform 123 Recht das Portal „Frag-einen-anwalt.de“ keine Upload-Funktion anbietet. Nur bei dem Portal „Anwalt Direktanfrage“ können Sie Dateien und Dokumente anhängen.

Rückfrage vom Fragesteller 22. April 2009 | 12:20

Danke für die schnelle Antwort. Bzgl. des Passus Kenntniserlangung: könnte der Makler nicht argumentieren, daß ich früher davon hätte Kenntnis erlangen können, da die Informationen zu den Berufsgruppen auf der Homepage des Versicherers stehen? Und was mache ich, wenn der Herr nicht mehr tätig ist?
Danke nochmal und beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. April 2009 | 12:27

Es ist die Aufgabe des Maklers sie Richtig zu beraten. Er muss beweisen, dass sie Kenntnisse hatten oder grob fahrlässig keine erlagt haben. Dazu reicht allein die Info der Versicherung im Internet m. E. nicht aus. Sie müssen allerdings plausibel erklären, warum sie erst 2008 „zufällig“ Kenntnis erlangt haben.

Der Makler sollte haftpflichtversichert sein. Für den Anspruch ist es unerheblich, ob er noch tätig ist.

Bewertung des Fragestellers 16. Mai 2009 | 18:17

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